Fakten Zu Cannabis


Politik und Gesellschaft:

Warum hat sich die Bundesregierung dazu entschieden, die kontrollierte Weitergabe von Cannabis an Erwachsene zu nicht-medizinischen Zwecken umzusetzen?

Nach Ansicht der Bundesregierung stößt die bisherige Drogenpolitik zum Cannabiskonsum an Grenzen. Cannabis wird trotz des Verbots von Erwerb und Besitz vielerorts konsumiert und der Konsum hat in den letzten Jahren zugenommen. Der Konsum von Cannabis, welches vom Schwarzmarkt bezogen wird, ist häufig mit einem erhöhten Gesundheitsrisiko verbunden, da der THC-Gehalt unbekannt ist und giftige Beimengungen, Verunreinigungen sowie synthetische Cannabinoide enthalten sein können, deren Wirkstärke von den Konsumentinnen und Konsumenten nicht abgeschätzt werden kann. Das Gesetz zielt darauf ab, zu einem verbesserten Gesundheitsschutz beizutragen, die cannabisbezogene Aufklärung und Prävention zu stärken, die organisierte Drogenkriminalität einzudämmen sowie den Kinder- und Jugendschutz zu stärken. Zum Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten soll die Qualität von Konsumcannabis kontrolliert und die Weitergabe verunreinigter Substanzen verhindert werden. Anreize zur Ausweitung des Cannabiskonsums sollen nicht geschaffen werden. Erfahrungen anderer Staaten sind in einem vom Bundesministerium für Gesundheit beauftragten externen Gutachten aus April 2023 ermittelt worden und wurden bei der Umsetzung des Vorhabens berücksichtigt.

Aufgrund der engen EU- und völkerrechtlichen Rahmenbedingungen und nach einem Austausch mit der EU-Kommission hat die Bundesregierung sich für ein zweistufiges Vorgehen entschieden, bei dem zunächst der private Eigenanbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum sowie der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau zum Eigenkonsum und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen möglich gemacht werden. In einem weiteren Schritt soll dann ein regional und zeitlich begrenztes Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten mit wissenschaftlicher Evaluation erprobt werden.

Wie soll der Schwarzmarkt für Cannabis bekämpft werden?

Durch die legale Möglichkeit des Eigenanbaus von Cannabis im Cannabisgesetz soll der Schwarzmarkt zurückgedrängt und für Konsumentinnen und Konsumenten ein sicherer Zugang zu Cannabis ermöglicht werden.

Durch das Cannabisgesetz wird der private Eigenanbau ermöglicht. Daneben ist es nicht-gewerblichen Anbauvereinigungen unter engen, klar definierten gesetzlichen Rahmenbedingungen – insbesondere unter aktiver Mitwirkung ihrer Mitglieder – erlaubt, gemeinschaftlich Cannabis anzubauen und an ihre Mitglieder für den Eigenkonsum weiterzugeben.

Wie viel Cannabis wird jedes Jahr in Deutschland konsumiert?

Zur Menge des jährlich konsumierten Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken liegen der Bundesregierung noch keine validen Daten vor.

Wer konsumiert Cannabis?

4,5 Millionen Erwachsene haben nach einer Erhebung im Jahr 2021 in den vergangenen 12 Monaten wenigstens einmal Cannabis konsumiert (10,7 Prozent der Männer sowie 6,8 Prozent der Frauen). Am häufigsten wurde Cannabis in der Altersgruppe der 18 bis 24-Jährigen konsumiert.

Wie wird verhindert, dass Kinder und Jugendliche aus der kontrollierten Weitergabe von Cannabis an Erwachsene zu nicht-medizinischen Zwecken schließen, dass der Konsum ungefährlich ist?

Der Konsum von Cannabis birgt Gesundheitsgefahren insbesondere für Kinder und Jugendliche, da THC als psychoaktiver Stoff hirnschädigend wirken kann und das menschliche Gehirn bis zur Reife im Alter von 25 Jahren besonders vulnerabel ist.

Anbau, Erwerb und Besitz von Cannabis bleiben deshalb für Minderjährige verboten.

Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren dürfen lediglich Cannabis mit einem begrenzten THC-Maximalgehalt von 10 Prozent von Anbauvereinigungen, in denen sie Mitglied sind, zum Eigenkonsum erhalten und die Menge ist auf 30 g pro Monat begrenzt.

Falls Minderjährige trotz des Verbots Cannabis besitzen, erwerben oder anbauen, wird dieses von der zuständigen Behörde sichergestellt, verwahrt und vernichtet.

Zudem werden ihre Personensorgeberechtigten informiert.

Generell werden Informations- und Präventionsangebote sowohl für Kinder und Jugendliche, als auch für Erwachsene in allen Bereichen gestärkt und die cannabisbezogene Aufklärungs- und Präventionsarbeit durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ausgeweitet.

Im August 2023 hat das Bundesministerium für Gesundheit eine gezielte Informationskampagne für Jugendliche und junge Erwachsene gestartet, die diese vor den gesundheitlichen und sozialen Risiken des Cannabiskonsums warnen soll (www.infos-cannabis.de).

Mit dem Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabis und Anbauvereinigungen, strikter Alterskontrolle in Anbauvereinigungen sowie Mindestabständen zu Schulen und anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen beim öffentlichen Konsum und der Lage von Anbauvereinigungen soll gewährleistet werden, dass Kinder und Jugendliche keine Konsumanreize erhalten.

Wie wird verhindert, dass Eltern/Personensorgeberechtigte oder andere Volljährige legal bezogenes Cannabis an Minderjährige weitergeben?

Die Weitergabe von Cannabis an Minderjährige stellt weiterhin eine Straftat dar und wird von den Strafverfolgungsbehörden entsprechend verfolgt.

Wer Cannabispflanzen zum Eigenkonsum anbaut, hat diese sowie Cannabis und Cannabissamen konsequent vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche zu schützen.

Wenn Personensorgeberechtigte gegen das Verbot der Weitergabe von Cannabis an Kinder und Jugendliche verstoßen, können schon heute unter bestimmten Bedingungen familiengerichtliche Maßnahmen gegen sie eingeleitet werden.

Darüber hinaus darf Kindern und Jugendlichen kein Zutritt zu Räumen von Anbauvereinigungen gewährt werden. Dort gilt eine strikte Alterskontrolle.

Was passiert mit Kindern und Jugendlichen, die Cannabis besitzen oder konsumieren?

Zunächst wird das Cannabis durch die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde beschlagnahmt.

Außerdem werden die Personensorgeberechtigten über den Verstoß gegen das Verbot, Cannabis zu besitzen, zu erwerben oder anzubauen, informiert.

Bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen ist zudem der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren.

Dieser hat darauf hinzuwirken, dass die Kinder oder Jugendlichen geeignete Frühinterventionsmaßnahmen oder vergleichbare Maßnahmen auch anderer Leistungsträger in Anspruch nehmen.

Diese Maßnahmen sollen den Kindern und Jugendlichen dabei helfen, ihren Umgang mit Cannabis zu reflektieren, die gesundheitlichen Risiken zu erkennen und einen weiteren Konsum einzustellen.

Welche Strafen sind bei Gesetzesverstößen vorgesehen?

Cannabis und nichtsynthetisches THC sind künftig rechtlich nicht mehr als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) eingestuft.

Der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken ist unabhängig von dem konkreten THC-Gehalt und Herkunft straffrei.

Der private Eigenanbau von drei Cannabispflanzen zum Zweck des Eigenkonsums ist ebenfalls straffrei.

Straffrei ist auch der Besitz von bis zu 50 Gramm getrocknetem Cannabis am Wohnsitz zum Zweck des Eigenkonsums.

Der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe an Mitglieder in Anbauvereinigungen sowie der private Eigenanbau durch volljährige Personen sollen grundsätzlich straffrei sein. Wer mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm besitzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Gleiches gilt, wenn jemand über 50 Gramm bis zu 60 Gramm getrocknetes Cannabis an seinem Wohnsitz besitzt. Wird die Grenze von 30 Gramm bzw. 60 Gramm überschritten, machen sich Erwachsene und Jugendliche weiterhin strafbar.

Die Strafrahmen im Cannabisgesetz für den Verkauf oder die Überlassung von Cannabis an Minderjährige wurden angehoben:

Anhebung Mindeststrafrahmen für Bestimmung eines Minderjährigen durch über 21-jährige Person zum Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, Veräußerung, Ab- und Weitergabe oder sonstiges Inverkehrbringen von einem auf zwei Jahre.
Anhebung Mindeststrafrahmen auf 2 Jahre für gewerbsmäßige Abgabe von Cannabis durch über 21-jährige Person an Minderjährige.
Anhebung Mindeststrafrahmen auf 2 Jahre für bandenmäßigen Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr und Ausfuhr von Cannabis jeweils in nicht geringen Mengen.
Anhebung Mindeststrafrahmen auf 2 Jahre bei Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, Sich-Verschaffen von Cannabis jeweils in nicht geringen Mengen mit Waffen oder gefährlichen Gegenständen.
Außerdem wird der Verstoß gegen behördliche Erlaubnisvorgaben, Aufzeichnungspflichten, unerlaubte Werbung oder Sponsoring eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einer Geldbuße geahndet. Auch ein Erlaubniswiderruf für die Anbauvereinigung kann erfolgen.

Zudem wurden Strafschärfungen im Betäubungsmittelgesetz vorgenommen:

Schärfung der Mindeststrafe für Abgabe, Verabreichen oder Überlassung von Betäubungsmittel durch über 21-jährige an Minderjährige von einem auf zwei Jahre, in den Fällen, in denen die Täterin/der Täter vorsätzlich handelt und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet.

Werden Minderjährige, die verbotenerweise Cannabis konsumieren, künftig weiterhin bestraft?

Für Minderjährige sind die Verhaltensweisen, die bisher strafbar waren, weiterhin verboten, insbesondere Besitz, Anbau und Erwerb von Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken. Es handelt sich um ein verwaltungsrechtliches Verbot. Falls Minderjährige gegen dieses Verbot verstoßen, wird das Cannabis von der zuständigen Behörde sichergestellt, verwahrt und vernichtet. Wenn Minderjährige gegen das Verbot verstoßen, Cannabis zu besitzen, anzubauen oder zu erwerben, ohne sich dabei strafbar zu machen, hat die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde die Personensorgeberechtigten darüber unverzüglich zu informieren. Bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen ist zudem der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren. Dieser hat darauf hinzuwirken, dass Minderjährige geeignete Frühinterventionsmaßnahmen oder vergleichbare Maßnahmen auch anderer Leistungsträger in Anspruch nehmen.

Außerdem sind bereits nach geltendem Recht familiengerichtliche Maßnahmen gegen die Personensorgeberechtigten möglich. Es sollen Regelungen eingeführt werden, die Folgemaßnahmen, wie z.B. die präventive Sicherstellung und Einziehung von Cannabis, ermöglichen.

Arbeitswelt:

Dürfen Beamte kiffen?

Ja. Wer in seiner Freizeit einen Joint raucht, muss keine dienstrechtlichen Konsequenzen befürchten. Wer zum Dienst antritt, muss natürlich nüchtern sein.

Darf auf Firmenveranstaltungen, auf denen Alkohol erlaubt ist, auch gekifft werden?

Das liegt im Ermessen des Arbeitgebers.

Welche Regelungen gibt's am Arbeitsplatz?

In Betrieben gelten für Cannabis meist die gleichen Regeln wie für andere Rauschmittel. Heißt: Der Arbeitnehmer schuldet seinem Chef die volle Arbeitsleistung.

Nimmt die ab, weil man einen Joint geraucht hat und das Bewusstsein getrübt wird (und man sogar sich und andere gefährdet), rechtfertigt das arbeitsrechtliche Maßnahmen.

Gesundheitliche Fragen:

Je jünger, desto gefährlicher ist der Konsum. Stimmt das?

Die Cannabis-Wirkstoffe können negative Auswirkungen auf die Nervenbildung haben. Da diese vor allem vor dem 18. Lebensjahr entwickelt werden, ist der Konsum in jungen Jahren besonders schädlich.

Wie gefährlich ist Cannabis für das Gehirn?

Die Balance zwischen den Cannabisrezeptoren – unter anderem zuständig für Entspannung und Glücksgefühle – wird verändert. Die Hirngefäße werden angegriffen. Daraus können Spasmen entstehen. Mögliche Folge: Schlaganfälle.

Wie schädlich ist Cannabis?

Auf der Rangliste der gesundheitsschädlichsten Drogen liegt Cannabis nach medizinischer Sicht auf Platz 8. Auf Platz 1 steht Crack, dann Meth und Heroin. Auf Platz 4 Alkohol und auf dem 7. Platz das Rauchen (Tabakkonsum).

Wie ein Mensch auf die Inhaltsstoffe von Cannabis reagiert, ist individuell sehr unterschiedlich und wenig berechenbar. Faktoren sind u.a. individuelle Empfindlichkeit, Stimmungslage, Konsumart, Gesundheitszustand, Mischkonsum, und Vorerfahrungen. Für die Intensität und Dauer der Effekte ist insbesondere auch die aufgenommene Menge der Cannabis-Inhaltsstoffe maßgeblich. Akut (innerhalb von Stunden bis Tagen) können nach Cannabis-Konsum an Nebenwirkungen auftreten Angst- und Panikgefühle, Orientierungslosigkeit, verminderte Reaktionsfähigkeit, Erinnerungslücken, depressive Verstimmung, Herzrasen, Übelkeit oder Schwindel und Halluzinationen. Bei länger andauerndem Konsum können psychische Störungen wie Depressionen und Psychosen auftreten, insbesondere bei Menschen mit Vorerkrankungen oder mit einer besonderen Empfindlichkeit für diese Erkrankungen. Zudem besteht das Risiko der Entwicklung einer Abhängigkeit.

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sind aufgrund des Reifeprozesses des Gehirns bis zu einem Lebensalter von 25 Jahren besonders anfällig für psychische, physische und soziale Auswirkungen eines langfristigen, aber auch eines kurzfristigen Cannabiskonsums. Vor allem der Inhaltsstoff THC kann die Gehirnentwicklung stören.

Es konnte ein Zusammenhang zwischen Cannabiskonsum bei Jugendlichen und schulischen Leistungen und Ausbildungsniveau gezeigt werden. Cannabis-Konsumierende haben eine höhere Schulabbruchrate, eine geringere Beteiligung an universitärer Ausbildung und weniger akademische Abschlüsse. Die Effekte sind stärker bei frühem Beginn des Konsums und hohem Konsum.

Was ist der Unterschied zwischen Marihuana und Haschisch?

Als Marihuana (Gras) bezeichnet man die getrockneten Blütenblätter, Stängel und Blätter der Cannabis-Pflanze. Unter Haschisch (Dope, Shit, Piece) versteht man das getrocknete Harz aus den Drüsenhaaren der weiblichen Pflanze.

Welche Cannabis-Arten gibt es?

Weltweit werden zwei Arten gehandelt. Cannabis Indica und Cannabis Sativa.

Wo ist der Unterschied?

Sativa wirkt energetisierend.
Indica hat eine entspannende Wirkung.

Woran erkenne ich die Qualität?

Braune oder gelblich-braune Blüten (Buds) weisen auf ein schlecht gelagertes Produkt hin. Die Struktur der Buds ist ebenfalls wichtig. Dichte, leicht klebrige Buds sind ein Indiz für eine gute Pflege während des Anbaus und der Ernte.

Wirkt sich Cannabis-Konsum auf die Fortpflanzung aus?

Bei Frauen kann sich der Eisprung verschieben oder unterdrückt werden. Bei Männern droht bei starkem Konsum eine niedrigere Spermienzahl und -qualität.

Warum dann überhaupt eine Freigabe für Erwachsene?

Beim illegalen Straßenverkauf werden dem Cannabis oft gefährliche Stoffe (z. B. Blei) beigemischt, um ein höheres Verkaufsgewicht zu erreichen.

Hilft Kiffen Patienten mit Multipler Sklerose (MS) wirklich?

Die Studien sagen, bei Schmerzen ist Cannabis meist hilfreich. Es gibt sogar ein Cannabis-Mundspray, das bei MS medizinisch zugelassen ist.

Wie kann man Cannabis konsumieren?

Cannabis kann geraucht werden. Es kann auch ins Essen gemischt werden (zum Beispiel in Kekse und Gummibärchen).

Wo ist der Unterschied?

Beim Rauchen von Cannabis tritt die Wirkung ungefähr nach 10 Minuten ein und dauert 2 bis 3 Stunden. Beim Essen braucht es länger bis zum Wirkungseintritt (30 Minuten bis 1 Stunde).

Kann ich an einer Überdosierung von Cannabis sterben?

Nein. Ein Konsument müsste schon mehrere Kilos Cannabis an einem Tag konsumieren.

Wie lange kann THC im Blut nachgewiesen werden?

Im Blut kann THC bis zu 12 Stunden nachgewiesen werden. Im Urin ist THC auch für mehrere Tage nachweisbar. Hier kommt es auf die Konsum-Häufigkeit und -Menge sowie das Alter des Konsumenten an.

Ab welchem THC-Gehalt tritt eine berauschende Wirkung ein?

Leicht angetörnt ist man bei etwa 20 Nanogramm THC. Nach einem starken Joint können es zwischen 50 und 100 Nanogramm sein.

Was ist ein sogenannter Fress-Flash und woher kommt er?

Das THC erhöht die Geruchsempfindlichkeit und den Appetit. Deswegen wird es unter anderem bei Krebs-Patienten, die mehr essen sollen, angewendet.

Was passiert, wenn ich den Grenzwert überschreite?

Beim ersten Verstoß droht keine Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU) mehr. Das hatte zuvor in einem großen Teil der Fälle faktisch den Entzug der Fahrerlaubnis bedeutet.

Wie hoch ist die Strafe bei einem Ersttäter?

Bis zu 500 Euro Geldstrafe plus Verfahrenskosten plus 2 Punkte und ein Monat Fahrverbot.

Wie lange ist mein Führerschein weg, wenn ich beim Autofahren einen Joint rauche?

Wer berauscht fährt und Ausfallerscheinungen hat, begeht eine Straftat.
Es droht ein Führerscheinentzug, dazu eine Geldstrafe von 30 bis 60 Tagessätzen gestaffelt nach Einkommen plus MPU.

Was passiert mit früheren Verurteilungen wegen Cannabis?

Eingetragene Verurteilungen im Bundeszentralregister der Justiz können auf Antrag der Betroffenen gelöscht werden.

Der Deutsche Richterbund warnt vor einer Überlastung infolge der Amnestieregelung.

Darf mein Beifahrer im Auto kiffen?

Verboten ist das nicht – clever ist es aber auch nicht.

Man läuft Gefahr, dass man über den Passiv-Konsum (enger Raum) THC aufnimmt.

Besteht eine Gefahr durch Passivrauchen?

Die Gefahr eines Drogenrauschs ist laut Drogenforscher Bernd Werse von der Frankfurter Goethe-Universität eher gering.

Darf ich bekifft Fahrrad fahren?

Als Verkehrsteilnehmer muss jeder Herr seiner Sinne sein. Wer einen anderen Eindruck vermittelt, kann Probleme bekommen.

Es kann ein ärztliches Gutachten angeordnet werden.
Wem dort Drogen-Missbrauch nachgewiesen wird, riskiert, die Fahreignung zu verlieren.

Darf ich Cannabis mit ins Flugzeug nehmen?

Nein. Es gelten die Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften.

Wichtig: Wer ins Ausland reist und Cannabis mit sich führt, begeht eine schwere Straftat.

In manchen Ländern (Malaysia, Singapur) können selbst bei kleinen Mengen lange Haftstrafen verhängt werden.

Darf ich Cannabis im Urlaubshotel konsumieren?

Die Hoteliers haben Hausrecht, können den Konsum verbieten.

So wie die Hotelkette der Sonnenhotels. In den fünf Häusern (u. a. im Bayerischen Wald, im Erzgebirge und auf Amrum) weisen bereits Schilder auf das Cannabis-Verbot hin.

Sind Joints in Fußgängerzonen erlaubt?

Tagsüber zwischen 7 und 20 Uhr ist der Cannabis-Konsum dort nicht erlaubt.

Wie ist es in Stadien, beim Sport?

Hier gilt ebenso wie in anderen Sportstätten, in Schulen, auf Spielplätzen sowie in Kinder- und Jugendeinrichtungen: Verboten!

Auch in Sichtweite davon, also in 100 Metern um den Eingangsbereich, darf man sich keinen Joint anstecken.

Ist Kiffen im Restaurant erlaubt?

Nein, in Restaurants und Cafés ist das Kiffen generell verboten, weil hier ein Rauchverbot auch für Zigaretten und dergleichen besteht.

Die Inhaber von Raucherkneipen können selbst entscheiden, was sie zulassen.

... und auf dem Bahnhof?

Rauchen ist generell nur in gekennzeichneten Bereichen erlaubt.

Wie es hier mit dem Cannabis-Konsum aussehen wird, wird derzeit geprüft.

Welche Strafen drohen bei Verstößen?

Wer kifft, wo das nicht erlaubt ist, begeht zwar nur eine Ordnungswidrigkeit, riskiert aber empfindliche Bußgelder bis zu 30 000 Euro.

Und wie sollen die Regeln kontrolliert werden?

Das ist ähnlich wie beim Sicherheitsgurt im Auto oder Handy-Telefonieren am Steuer – man muss schon erwischt oder angezeigt werden.

Welche Regelungen gibt’s am Arbeitsplatz?

In Betrieben gelten für Cannabis meist die gleichen Regeln wie für andere Rauschmittel. Heißt: Der Arbeitnehmer schuldet seinem Chef die volle Arbeitsleistung.

Nimmt die ab, weil man einen Joint geraucht hat und das Bewusstsein getrübt wird (und man sogar sich und andere gefährdet), rechtfertigt das arbeitsrechtliche Maßnahmen.

Darf auf Firmenveranstaltungen, auf denen Alkohol erlaubt ist, auch gekifft werden?

Das liegt im Ermessen des Arbeitgebers.

Dürfen Beamte kiffen?

Ja. Wer in seiner Freizeit einen Joint raucht, muss keine dienstrechtlichen Konsequenzen befürchten. Wer zum Dienst antritt, muss natürlich nüchtern sein.

Warum hat sich die Bundesregierung dazu entschieden, die kontrollierte Weitergabe von Cannabis an Erwachsene zu nicht-medizinischen Zwecken umzusetzen?

Nach Ansicht der Bundesregierung stößt die bisherige Drogenpolitik zum Cannabiskonsum an Grenzen. Cannabis wird trotz des Verbots von Erwerb und Besitz vielerorts konsumiert und der Konsum hat in den letzten Jahren zugenommen. Der Konsum von Cannabis, welches vom Schwarzmarkt bezogen wird, ist häufig mit einem erhöhten Gesundheitsrisiko verbunden, da der THC-Gehalt unbekannt ist und giftige Beimengungen, Verunreinigungen sowie synthetische Cannabinoide enthalten sein können, deren Wirkstärke von den Konsumentinnen und Konsumenten nicht abgeschätzt werden kann. Das Gesetz zielt darauf ab, zu einem verbesserten Gesundheitsschutz beizutragen, die cannabisbezogene Aufklärung und Prävention zu stärken, die organisierte Drogenkriminalität einzudämmen sowie den Kinder- und Jugendschutz zu stärken. Zum Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten soll die Qualität von Konsumcannabis kontrolliert und die Weitergabe verunreinigter Substanzen verhindert werden. Anreize zur Ausweitung des Cannabiskonsums sollen nicht geschaffen werden. Erfahrungen anderer Staaten sind in einem vom Bundesministerium für Gesundheit beauftragten externen Gutachten aus April 2023 ermittelt worden und wurden bei der Umsetzung des Vorhabens berücksichtigt.

Aufgrund der engen EU- und völkerrechtlichen Rahmenbedingungen und nach einem Austausch mit der EU-Kommission hat die Bundesregierung sich für ein zweistufiges Vorgehen entschieden, bei dem zunächst der private Eigenanbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum sowie der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau zum Eigenkonsum und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen möglich gemacht werden. In einem weiteren Schritt soll dann ein regional und zeitlich begrenztes Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten mit wissenschaftlicher Evaluation erprobt werden.

Wie soll der Schwarzmarkt für Cannabis bekämpft werden?

Durch die legale Möglichkeit des Eigenanbaus von Cannabis im Cannabisgesetz soll der Schwarzmarkt zurückgedrängt und für Konsumentinnen und Konsumenten ein sicherer Zugang zu Cannabis ermöglicht werden.

Durch das Cannabisgesetz wird der private Eigenanbau ermöglicht. Daneben ist es nicht-gewerblichen Anbauvereinigungen unter engen, klar definierten gesetzlichen Rahmenbedingungen – insbesondere unter aktiver Mitwirkung ihrer Mitglieder – erlaubt, gemeinschaftlich Cannabis anzubauen und an ihre Mitglieder für den Eigenkonsum weiterzugeben.

Wie viel Cannabis wird jedes Jahr in Deutschland konsumiert?

Zur Menge des jährlich konsumierten Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken liegen der Bundesregierung noch keine validen Daten vor.

Wer konsumiert Cannabis?

4,5 Millionen Erwachsene haben nach einer Erhebung im Jahr 2021 in den vergangenen 12 Monaten wenigstens einmal Cannabis konsumiert (10,7 Prozent der Männer sowie 6,8 Prozent der Frauen). Am häufigsten wurde Cannabis in der Altersgruppe der 18 bis 24-Jährigen konsumiert.

Wie schädlich ist Cannabis?

Wie ein Mensch auf die Inhaltsstoffe von Cannabis reagiert, ist individuell sehr unterschiedlich und wenig berechenbar.

Faktoren sind u.a. individuelle Empfindlichkeit, Stimmungslage, Konsumart, Gesundheitszustand, Mischkonsum, und Vorerfahrungen. Für die Intensität und Dauer der Effekte ist insbesondere auch die aufgenommene Menge der Cannabis-Inhaltsstoffe maßgeblich.

Akut (innerhalb von Stunden bis Tagen) können nach Cannabis-Konsum an Nebenwirkungen auftreten Angst- und Panikgefühle, Orientierungslosigkeit, verminderte Reaktionsfähigkeit, Erinnerungslücken, depressive Verstimmung, Herzrasen, Übelkeit oder Schwindel und Halluzinationen.

Bei länger andauerndem Konsum können psychische Störungen wie Depressionen und Psychosen auftreten, insbesondere bei Menschen mit Vorerkrankungen oder mit einer besonderen Empfindlichkeit für diese Erkrankungen.
Zudem besteht das Risiko der Entwicklung einer Abhängigkeit.

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sind aufgrund des Reifeprozesses des Gehirns bis zu einem Lebensalter von 25 Jahren besonders anfällig für psychische, physische und soziale Auswirkungen eines langfristigen, aber auch eines kurzfristigen Cannabiskonsums.

Vor allem der Inhaltsstoff THC kann die Gehirnentwicklung stören.

Es konnte ein Zusammenhang zwischen Cannabiskonsum bei Jugendlichen und schulischen Leistungen und Ausbildungsniveau gezeigt werden.

Cannabis-Konsumierende haben eine höhere Schulabbruchrate, eine geringere Beteiligung an universitärer Ausbildung und weniger akademische Abschlüsse.

Die Effekte sind stärker bei frühem Beginn des Konsums und hohem Konsum.

Dürfen Minderjährige künftig Cannabis erwerben und konsumieren?

NEIN. Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis ist für Minderjährige weiterhin verboten.

Die Weitergabe von Cannabis an Kinder und Jugendliche wird bestraft.

Andere Handlungen, die für Erwachsene strafbar sind, sind auch für Jugendliche strafbar (z.B. unerlaubtes Handeltreiben).

Wenn Kinder oder Jugendliche gegen das Verbot verstoßen, soll die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde die Personensorgeberechtigten darüber informieren. Bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen ist zudem der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren. Dieser hat darauf hinzuwirken, dass die jeweiligen Kinder oder Jugendlichen geeignete Frühinterventionsmaßnahmen oder vergleichbare Maßnahmen auch anderer Leistungsträger in Anspruch nehmen.

Wie wird verhindert, dass Kinder und Jugendliche aus der kontrollierten Weitergabe von Cannabis an Erwachsene zu nicht-medizinischen Zwecken schließen, dass der Konsum ungefährlich ist?

Der Konsum von Cannabis birgt Gesundheitsgefahren insbesondere für Kinder und Jugendliche, da THC als psychoaktiver Stoff hirnschädigend wirken kann und das menschliche Gehirn bis zur Reife im Alter von 25 Jahren besonders vulnerabel ist.

Anbau, Erwerb und Besitz von Cannabis bleiben deshalb für Minderjährige verboten.

Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren dürfen lediglich Cannabis mit einem begrenzten THC-Maximalgehalt von 10 Prozent von Anbauvereinigungen, in denen sie Mitglied sind, zum Eigenkonsum erhalten und die Menge ist auf 30 g pro Monat begrenzt.

Falls Minderjährige trotz des Verbots Cannabis besitzen, erwerben oder anbauen, wird dieses von der zuständigen Behörde sichergestellt, verwahrt und vernichtet.

Zudem werden ihre Personensorgeberechtigten informiert.

Generell werden Informations- und Präventionsangebote sowohl für Kinder und Jugendliche, als auch für Erwachsene in allen Bereichen gestärkt und die cannabisbezogene Aufklärungs- und Präventionsarbeit durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ausgeweitet.

Im August 2023 hat das Bundesministerium für Gesundheit eine gezielte Informationskampagne für Jugendliche und junge Erwachsene gestartet, die diese vor den gesundheitlichen und sozialen Risiken des Cannabiskonsums warnen soll (www.infos-cannabis.de).

Mit dem Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabis und Anbauvereinigungen, strikter Alterskontrolle in Anbauvereinigungen sowie Mindestabständen zu Schulen und anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen beim öffentlichen Konsum und der Lage von Anbauvereinigungen soll gewährleistet werden, dass Kinder und Jugendliche keine Konsumanreize erhalten.

Wie wird verhindert, dass Eltern/Personensorgeberechtigte oder andere Volljährige legal bezogenes Cannabis an Minderjährige weitergeben?

Die Weitergabe von Cannabis an Minderjährige stellt weiterhin eine Straftat dar und wird von den Strafverfolgungsbehörden entsprechend verfolgt.

Wer Cannabispflanzen zum Eigenkonsum anbaut, hat diese sowie Cannabis und Cannabissamen konsequent vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche zu schützen.

Wenn Personensorgeberechtigte gegen das Verbot der Weitergabe von Cannabis an Kinder und Jugendliche verstoßen, können schon heute unter bestimmten Bedingungen familiengerichtliche Maßnahmen gegen sie eingeleitet werden.

Darüber hinaus darf Kindern und Jugendlichen kein Zutritt zu Räumen von Anbauvereinigungen gewährt werden. Dort gilt eine strikte Alterskontrolle.

Wer darf privat Cannabis anbauen?

Erwachsene, die in Deutschland seit mindestens sechs Monaten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, dürfen zum Zwecke des Eigenkonsums an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbauen.

Die Anzahl von drei Cannabispflanzen gilt je volljähriger Person eines Haushalts.

Was und wie viel darf privat angebaut werden?

Erwachsene Personen dürfen insgesamt bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig zum Zwecke des Eigenkonsums privat anbauen.

Sämtliche über die Anzahl von insgesamt drei hinausgehenden Cannabis- oder Nutzhanfpflanzen sind unverzüglich und vollständig zu vernichten.

An ihrem Wohnsitz darf eine erwachsene Person insgesamt 50 g getrocknetes Cannabis zum Eigenkonsum besitzen.

Wie erhalte ich Cannabissamen zum privaten Eigenanbau?

Cannabissamen dürfen aus EU-Mitgliedsstaaten zum Zwecke des privaten Eigenanbaus eingeführt werden.

Ein Erwerb über das Internet oder per Fernabsatz und der Versand nach Deutschland ist zulässig.

Zudem dürfen bis zu sieben Cannabissamen oder fünf Stecklinge pro Monat von Anbauvereinigungen an volljährige Nicht-Mitglieder zum Zweck des privaten Eigenanbaus weitergeben werden, sofern die Cannabissamen und Stecklinge beim gemeinschaftlichen Eigenanbau entstanden sind.

Bei einer gemischten Weitergabe von Samen und Stecklingen dürfen insgesamt maximal 5 Samen und Stecklingen abgegeben werden.

Nicht-Mitglieder haben in diesem Fall der Anbauvereinigung die für die Herstellung der weitergegebenen Cannabissamen oder Stecklinge entstandenen Selbstkosten zu erstatten.

Darf Cannabis aus dem privaten Eigenanbau D an Dritte weitergegeben werden?

Nein. Cannabis aus dem privaten Eigenanbau dient dem Zweck des Eigenkonsums und darf nicht an Dritte weitergegeben werden.

Worauf ist beim privaten Eigenanbau zu achten?

Es sind geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um das zum Zwecke des Eigenkonsums angebaute Cannabis, Cannabispflanzen und Cannabissamen vor dem Zugriff durch Kinder, Jugendliche und Dritte zu schützen.

Das kann beispielsweise erreicht werden, indem Cannabispflanzen sowie geerntetes Haschisch und Marihuana in abschließbaren Schränken oder Räumen aufbewahrt werden.

Zudem dürfen keine unzumutbaren Belästigungen und Störungen für die Nachbarschaft verursacht werden.

Geruchsbelästigungen können z. B. durch Lüftungs- oder Luftfilteranlagen vermieden werden.

Was passiert mit Kindern und Jugendlichen, die Cannabis besitzen oder konsumieren?

Zunächst wird das Cannabis durch die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde beschlagnahmt.

Außerdem werden die Personensorgeberechtigten über den Verstoß gegen das Verbot, Cannabis zu besitzen, zu erwerben oder anzubauen, informiert.

Bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen ist zudem der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren.

Dieser hat darauf hinzuwirken, dass die Kinder oder Jugendlichen geeignete Frühinterventionsmaßnahmen oder vergleichbare Maßnahmen auch anderer Leistungsträger in Anspruch nehmen.

Diese Maßnahmen sollen den Kindern und Jugendlichen dabei helfen, ihren Umgang mit Cannabis zu reflektieren, die gesundheitlichen Risiken zu erkennen und einen weiteren Konsum einzustellen.

Welche Strafen sind bei Gesetzesverstößen vorgesehen?

Cannabis und nichtsynthetisches THC sind künftig rechtlich nicht mehr als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) eingestuft.

Der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken ist unabhängig von dem konkreten THC-Gehalt und Herkunft straffrei.

Der private Eigenanbau von drei Cannabispflanzen zum Zweck des Eigenkonsums ist ebenfalls straffrei.

Straffrei ist auch der Besitz von bis zu 50 Gramm getrocknetem Cannabis am Wohnsitz zum Zweck des Eigenkonsums.

Der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe an Mitglieder in Anbauvereinigungen sowie der private Eigenanbau durch volljährige Personen sollen grundsätzlich straffrei sein. Wer mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm besitzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Gleiches gilt, wenn jemand über 50 Gramm bis zu 60 Gramm getrocknetes Cannabis an seinem Wohnsitz besitzt. Wird die Grenze von 30 Gramm bzw. 60 Gramm überschritten, machen sich Erwachsene und Jugendliche weiterhin strafbar.

Die Strafrahmen im Cannabisgesetz für den Verkauf oder die Überlassung von Cannabis an Minderjährige wurden angehoben:

Anhebung Mindeststrafrahmen für Bestimmung eines Minderjährigen durch über 21-jährige Person zum Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, Veräußerung, Ab- und Weitergabe oder sonstiges Inverkehrbringen von einem auf zwei Jahre.
Anhebung Mindeststrafrahmen auf 2 Jahre für gewerbsmäßige Abgabe von Cannabis durch über 21-jährige Person an Minderjährige.
Anhebung Mindeststrafrahmen auf 2 Jahre für bandenmäßigen Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr und Ausfuhr von Cannabis jeweils in nicht geringen Mengen.
Anhebung Mindeststrafrahmen auf 2 Jahre bei Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, Sich-Verschaffen von Cannabis jeweils in nicht geringen Mengen mit Waffen oder gefährlichen Gegenständen.
Außerdem wird der Verstoß gegen behördliche Erlaubnisvorgaben, Aufzeichnungspflichten, unerlaubte Werbung oder Sponsoring eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einer Geldbuße geahndet. Auch ein Erlaubniswiderruf für die Anbauvereinigung kann erfolgen.

Zudem wurden Strafschärfungen im Betäubungsmittelgesetz vorgenommen:

Schärfung der Mindeststrafe für Abgabe, Verabreichen oder Überlassung von Betäubungsmittel durch über 21-jährige an Minderjährige von einem auf zwei Jahre, in den Fällen, in denen die Täterin/der Täter vorsätzlich handelt und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet.

Werden Minderjährige, die verbotenerweise Cannabis konsumieren, künftig weiterhin bestraft?

Für Minderjährige sind die Verhaltensweisen, die bisher strafbar waren, weiterhin verboten, insbesondere Besitz, Anbau und Erwerb von Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken. Es handelt sich um ein verwaltungsrechtliches Verbot. Falls Minderjährige gegen dieses Verbot verstoßen, wird das Cannabis von der zuständigen Behörde sichergestellt, verwahrt und vernichtet. Wenn Minderjährige gegen das Verbot verstoßen, Cannabis zu besitzen, anzubauen oder zu erwerben, ohne sich dabei strafbar zu machen, hat die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde die Personensorgeberechtigten darüber unverzüglich zu informieren. Bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen ist zudem der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren. Dieser hat darauf hinzuwirken, dass Minderjährige geeignete Frühinterventionsmaßnahmen oder vergleichbare Maßnahmen auch anderer Leistungsträger in Anspruch nehmen.

Außerdem sind bereits nach geltendem Recht familiengerichtliche Maßnahmen gegen die Personensorgeberechtigten möglich. Es sollen Regelungen eingeführt werden, die Folgemaßnahmen, wie z.B. die präventive Sicherstellung und Einziehung von Cannabis, ermöglichen.

Werden frühere Einträge im Bundeszentralregister wegen Verurteilungen aufgrund von cannabisbezogenen Delikten aus dem Bundeszentralregister gelöscht und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

Ja. Eingetragene Verurteilungen aus dem Bundeszentralregister, die ausschließlich wegen einer Handlung eingetragen sind, für die das Gesetz künftig keine Strafe mehr vorsieht (insbesondere Besitz, Erwerb und Anbau von Cannabis bis zu 30 Gramm beziehungsweise drei Cannabispflanzen), können gelöscht werden. Dabei stellt die Staatsanwaltschaft auf Antrag der verurteilten Person fest, ob die Eintragung tilgungsfähig ist. Ist dies der Fall, teilt die Staatsanwaltschaft dies der Registerbehörde und der verurteilten Person mit. Die Registerbehörde hat die Eintragung sodann zu tilgen.

Welche EU- und völkerrechtlichen Einschränkungen sind zu beachten?

Bereits das Eckpunktepapier der Bundesregierung vom 26. Oktober 2022 nennt die völker- und EU-rechtlichen Risiken, die mit der Umsetzung des Koalitionsvertrages verbunden sind. Die Bundesregierung hat die Risiken sorgfältig geprüft und bewertet. Die Bewertung ist in das aktuelle 2-Säulen-Modell sowie das Cannabisgesetz eingeflossen. Die Bundesregierung legt die internationalen Verpflichtungen Deutschlands nach den einschlägigen Abkommen zu Drogenhandel und -bekämpfung so aus, dass die im 2-Säulen-Modell vorgesehene Umsetzung innerhalb des europa- und völkerrechtlichen Rahmens zulässig ist.

Der Gesetzesentwurf zu den regionalen Modellvorhaben (Säule 2) ist voraussichtlich im Rahmen eines Notifizierungsverfahrens mit der Europäischen Kommission und den EU-Mitgliedstaaten abzustimmen.

Kann mit Cannabis geforscht werden?

Ja, Forschung an und mit Konsumcannabis ist möglich, ist jedoch erlaubnispflichtig. Antragsteller haben Angaben und Nachweise insbesondere zu ihrer Sachkenntnis und Zuverlässigkeit beizubringen. Die für die Erteilung der Erlaubnis und die Überwachung des wissenschaftlichen Umgangs mit Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken zuständige Bundesbehörde wird vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt.

Konsum und Kultur:


50 Gramm – ist das viel?

Aus einem Gramm Cannabis können nach gängiger Einschätzung ungefähr drei Joints gedreht werden – je nach persönlicher Dosierung auch mehr oder weniger. 50 Gramm (Preis pro Gramm: 7 bis 8 Euro) wären also 150 Joints. Die Bundesärztekammer nennt das „eine relevante Menge“, welche „einem Hochrisiko-Konsum entspricht und zu Cannabis-bezogenen Störungen führt“.

Was ist der Unterschied zwischen Marihuana und Haschisch?

Als Marihuana (Gras) bezeichnet man die getrockneten Blütenblätter, Stängel und Blätter der Cannabis-Pflanze. Unter Haschisch (Dope, Shit, Piece) versteht man das getrocknete Harz aus den Drüsenhaaren der weiblichen Pflanze.

Welche Cannabis-Arten gibt es?

Weltweit werden zwei Arten gehandelt. Cannabis Indica und Cannabis Sativa.

Wo ist der Unterschied?

Sativa wirkt energetisierend.
Indica hat eine entspannende Wirkung.

Woran erkenne ich die Qualität?

Braune oder gelblich-braune Blüten (Buds) weisen auf ein schlecht gelagertes Produkt hin. Die Struktur der Buds ist ebenfalls wichtig. Dichte, leicht klebrige Buds sind ein Indiz für eine gute Pflege während des Anbaus und der Ernte.

Was sind Anbauvereinigungen?

Anbauvereinigungen sind eingetragene, nicht-wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften, deren Zweck der gemeinschaftliche, nicht-gewerblichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial (Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen) zum Eigenkonsum ist.

Sie werden nach den Grundsätzen des Vereinsrechts geleitet.

Andere Rechtsformen sind nicht zugelassen (z.B. Stiftungen, Unternehmen).

Wie viel Cannabis bekomme ich als Mitglied von meiner Anbauvereinigung? Gibt es Regelungen zur Höhe des THC-Gehalts?

Mitglieder einer Anbauvereinigung erhalten höchstens 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 50 Gramm Cannabis pro Monat zum Eigenkonsum. Für heranwachsende Mitglieder (das heißt Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben) beträgt die monatliche Höchstweitergabemenge 30 Gramm Cannabis und darf einen THC-Gehalt von zehn Prozent nicht überschreiten.

Wie kann ich Mitglied werden? Welche Pflichten ergeben sich aus der Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung?

Als Mitglied einer Anbauvereinigung darf nur aufgenommen werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens 6 Monaten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Anbauvereinigungen dienen dem gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau von Cannabis zum Eigenkonsum. Sie leben von der Mitwirkung ihrer Mitglieder und finanzieren ihre Ausgaben durch die Beiträge der Mitglieder. Mitglieder haben aktiv beim Anbau mitzuwirken. Eine aktive Mitwirkung ist insbesondere gegeben, wenn Mitglieder der Anbauvereinigung beim gemeinschaftlichen Eigenanbau und bei unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau verbundenen Tätigkeiten eigenhändig mitwirken.

Anbauvereinigungen haben in ihrer Satzung eine Mindestmitgliedschaft von drei Monaten sowie den Ausschluss eines Mitglieds für den Fall, dass sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Mitglieds nicht mehr in Deutschland befindet, vorzusehen.

Was kostet eine Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung?

Anbauvereinigungen legen die Höhe der zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben erforderlichen Mitgliedsbeiträge selbst in ihrer Satzung fest. Anbauvereinigungen können die Möglichkeit prüfen, in ihrer Satzung die laufenden Beiträge ihrer Mitglieder als Grundbeiträge mit zusätzlichen Pauschalen, gestaffelt im Verhältnis zu den an die Mitglieder weitergegeben Mengen Cannabis und Vermehrungsmaterial, festzulegen.

Wo kann ich Cannabis legal kaufen?

Der Verkauf darf nur in den deutschlandweit anerkannten Cannabis Social Clubs (maximal je 500 Mitglieder zugelassen) stattfinden.

Woher stammt das Cannabis?

Der Cannabis-Anbau ist für nicht gewinnorientierte Anbauvereinigungen oder Cannabis-Clubs möglich – allerdings erst ab dem 1. Juli.

Gilt das auch für Privatpersonen?

Ja, auch Konsumenten dürfen, wenn sie nicht mit minderjährigen Kindern zusammenleben, für den Eigenverbrauch bis zu drei Cannabis-Pflanzen zu Hause anbauen.

Warum dann überhaupt eine Freigabe für Erwachsene?

Beim illegalen Straßenverkauf werden dem Cannabis oft gefährliche Stoffe (z. B. Blei) beigemischt, um ein höheres Verkaufsgewicht zu erreichen.

Ist legaler Handel auch in Cannabis-Shops geplant?

Ja, die Bundesregierung will dies über ein weiteres Gesetz regeln, das derzeit vorbereitet wird. Geplant ist, den Verkauf in Apotheken oder staatlich lizenzierten Geschäften in Modellregionen zu erproben.

Wie werde ich Mitglied in einem Cannabis Social Club, und was kostet das?

Mindestalter: 18 Jahre, Wohnsitz: Deutschland. Mitgliedsbeitrag in Berlin: 12 Euro im Monat.

Welche Daten werden in den Cannabis Social Clubs von Kunden gespeichert?

Name und Geburtsjahr der Mitglieder sowie die Menge an Cannabis, der durchschnittliche THC-Gehalt und das Datum, zu dem das Gras erworben wurde, werden gespeichert. Die Daten müssen fünf Jahre lang aufbewahrt werden.

Dürfen die „Kiffer-Listen“ an Behörden weitergegeben werden?

Die Landesämter dürfen „alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger von Anbauvereinigungen“ einsehen, prüfen und kopieren. Die Beamten können auch Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten der Mitglieder erheben.

Wie kann ich den THC-Gehalt des Cannabis feststellen?

Das THC ist der berauschende Wirkstoff, der Gehalt darf legal nicht über 20 Prozent liegen. Die Konsumenten können den THC-Gehalt über ein Labor (100 Euro) feststellen lassen oder mit einem Test-Kit (80–150 Euro) selbst analysieren.

Wie kann man Cannabis konsumieren?

Cannabis kann geraucht werden. Es kann auch ins Essen gemischt werden (zum Beispiel in Kekse und Gummibärchen).

Wo ist der Unterschied?

Beim Rauchen von Cannabis tritt die Wirkung ungefähr nach 10 Minuten ein und dauert 2 bis 3 Stunden. Beim Essen braucht es länger bis zum Wirkungseintritt (30 Minuten bis 1 Stunde).

Worauf ist beim privaten Eigenanbau zu achten?

Es sind geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um das zum Zwecke des Eigenkonsums angebaute Cannabis, Cannabispflanzen und Cannabissamen vor dem Zugriff durch Kinder, Jugendliche und Dritte zu schützen.

Das kann beispielsweise erreicht werden, indem Cannabispflanzen sowie geerntetes Haschisch und Marihuana in abschließbaren Schränken oder Räumen aufbewahrt werden.

Zudem dürfen keine unzumutbaren Belästigungen und Störungen für die Nachbarschaft verursacht werden.

Geruchsbelästigungen können z. B. durch Lüftungs- oder Luftfilteranlagen vermieden werden.

Verkehr und Öffentlichkeit:



Wie lange kann THC im Blut nachgewiesen werden?

Im Blut kann THC bis zu 12 Stunden nachgewiesen werden. Im Urin ist THC auch für mehrere Tage nachweisbar. Hier kommt es auf die Konsum-Häufigkeit und -Menge sowie das Alter des Konsumenten an.

Ab welchem THC-Gehalt tritt eine berauschende Wirkung ein?

Leicht angetörnt ist man bei etwa 20 Nanogramm THC. Nach einem starken Joint können es zwischen 50 und 100 Nanogramm sein.

Ab wann darf ich wieder Auto fahren, nachdem ich Cannabis geraucht habe?

Momentan liegt der Grenzwert bei 1 Nanogramm. Solange der Paragraf 24 a des Straßenverkehrsgesetzes (STVG) unverändert ist, sollte man mindestens 48 Stunden abwarten.

Was passiert, wenn ich den Grenzwert überschreite?

Beim ersten Verstoß droht keine Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU) mehr. Das hatte zuvor in einem großen Teil der Fälle faktisch den Entzug der Fahrerlaubnis bedeutet.

Wie hoch ist die Strafe bei einem Ersttäter?

Bis zu 500 Euro Geldstrafe plus Verfahrenskosten plus 2 Punkte und ein Monat Fahrverbot.

Wie lange ist mein Führerschein weg, wenn ich beim Autofahren einen Joint rauche?

Wer berauscht fährt und Ausfallerscheinungen hat, begeht eine Straftat.
Es droht ein Führerscheinentzug, dazu eine Geldstrafe von 30 bis 60 Tagessätzen gestaffelt nach Einkommen plus MPU.

Was passiert mit früheren Verurteilungen wegen Cannabis?

Eingetragene Verurteilungen im Bundeszentralregister der Justiz können auf Antrag der Betroffenen gelöscht werden.

Der Deutsche Richterbund warnt vor einer Überlastung infolge der Amnestieregelung.

Darf mein Beifahrer im Auto kiffen?

Verboten ist das nicht – clever ist es aber auch nicht.

Man läuft Gefahr, dass man über den Passiv-Konsum (enger Raum) THC aufnimmt.

Besteht eine Gefahr durch Passivrauchen?

Die Gefahr eines Drogenrauschs ist laut Drogenforscher Bernd Werse von der Frankfurter Goethe-Universität eher gering.

Darf ich bekifft Fahrrad fahren?

Als Verkehrsteilnehmer muss jeder Herr seiner Sinne sein. Wer einen anderen Eindruck vermittelt, kann Probleme bekommen.

Es kann ein ärztliches Gutachten angeordnet werden.
Wem dort Drogen-Missbrauch nachgewiesen wird, riskiert, die Fahreignung zu verlieren.

Darf ich Cannabis mit ins Flugzeug nehmen?

Nein. Es gelten die Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften.

Wichtig: Wer ins Ausland reist und Cannabis mit sich führt, begeht eine schwere Straftat.

In manchen Ländern (Malaysia, Singapur) können selbst bei kleinen Mengen lange Haftstrafen verhängt werden.

Darf ich Cannabis im Urlaubshotel konsumieren?

Die Hoteliers haben Hausrecht, können den Konsum verbieten.

So wie die Hotelkette der Sonnenhotels. In den fünf Häusern (u. a. im Bayerischen Wald, im Erzgebirge und auf Amrum) weisen bereits Schilder auf das Cannabis-Verbot hin.

Sind Joints in Fußgängerzonen erlaubt?

Tagsüber zwischen 7 und 20 Uhr ist der Cannabis-Konsum dort nicht erlaubt.

Wie ist es in Stadien, beim Sport?

Hier gilt ebenso wie in anderen Sportstätten, in Schulen, auf Spielplätzen sowie in Kinder- und Jugendeinrichtungen: Verboten!

Auch in Sichtweite davon, also in 100 Metern um den Eingangsbereich, darf man sich keinen Joint anstecken.

Ist Kiffen im Restaurant erlaubt?

Nein, in Restaurants und Cafés ist das Kiffen generell verboten, weil hier ein Rauchverbot auch für Zigaretten und dergleichen besteht.

Die Inhaber von Raucherkneipen können selbst entscheiden, was sie zulassen.

... und auf dem Bahnhof?

Rauchen ist generell nur in gekennzeichneten Bereichen erlaubt.

Wie es hier mit dem Cannabis-Konsum aussehen wird, wird derzeit geprüft.

Welche Strafen drohen bei Verstößen?

Wer kifft, wo das nicht erlaubt ist, begeht zwar nur eine Ordnungswidrigkeit, riskiert aber empfindliche Bußgelder bis zu 30 000 Euro.

Und wie sollen die Regeln kontrolliert werden?

Das ist ähnlich wie beim Sicherheitsgurt im Auto oder Handy-Telefonieren am Steuer – man muss schon erwischt oder angezeigt werden.

Anbauvereinigungen:


Was sind Anbauvereinigungen?

Anbauvereinigungen sind eingetragene, nicht-wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften, deren Zweck der gemeinschaftliche, nicht-gewerblichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial (Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen) zum Eigenkonsum ist.

Sie werden nach den Grundsätzen des Vereinsrechts geleitet.

Andere Rechtsformen sind nicht zugelassen (z.B. Stiftungen, Unternehmen).

Welche Unterlagen brauche ich, um eine Erlaubnis für eine Anbauvereinigung zu bekommen?

Der Antrag der Anbauvereinigung auf Erteilung der Erlaubnis hat folgende Angaben und Nachweise in deutscher Sprache zu enthalten:

Name, Telefonnummer und elektronische Kontaktdaten sowie Anschrift des Sitzes der Anbauvereinigung,
zuständiges Registergericht und Registernummer der Anbauvereinigung,
Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten der im Register eingetragenen Vorstandsmitglieder und der sonstigen vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung,
Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten aller entgeltlich Beschäftigter der Anbauvereinigung, die Zugang zu Cannabis und Vermehrungsmaterial erhalten,
ein höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteiltes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteilte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung für jedes im Vereinsregister eingetragene Vorstandsmitglied sowie für jede sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung,
Anzahl der Mitglieder der Anbauvereinigung,
Lage oder voraussichtliche Lage des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung nach Ort, Straße und Hausnummer, gegebenenfalls Flurbezeichnung, Gebäude und Gebäudeteil,
Größe oder voraussichtliche Größe der Anbauflächen und Gewächshäuser der Anbauvereinigung in Hektar oder Quadratmeter,
voraussichtlich angebaute und weitergegebene Mengen Cannabis in Gramm pro Jahr, getrennt nach Marihuana und Haschisch,
Darlegung der getroffenen oder geplanten Sicherungs- und Schutzmaßnahmen,
Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten des Präventionsbeauftragten sowie Nachweis seiner Beratungs- und Präventionskenntnisse und
ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept.

Bleibt Dealen illegal?

Ja, der Verkauf außerhalb der Cannabis Social Clubs, also der Straßenverkauf bleibt strafbar.

Wann dürfen Anbauvereinigungen gemeinschaftlich Cannabis anbauen?

Anbauvereinigungen, die gemeinschaftlich, nicht-gewerblich Cannabis anbauen und zum Zwecke des Eigenkonsums an Mitglieder weitergeben wollen, bedürfen dazu einer behördlichen Erlaubnis.

Die Gründung und Eintragung der Anbauvereinigung in das Vereins- bzw. Genossenschaftsregister ist nicht ausreichend, um Cannabis anbauen zu dürfen.

Unter welchen Voraussetzungen erhalten Anbauvereinigungen eine Erlaubnis?

Anbauvereinigungen dürfen höchstens 500 Mitglieder haben, die das 18. Lebensjahr vollendet und in Deutschland seit mindestens 6 Monaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben müssen.

Außerdem müssen Anbauvereinigungen eine Mindestmitgliedschaft von drei Monaten in ihrer Satzung vorsehen.

Diese Regelungen dienen der Vermeidung von grenzüberschreitendem Drogentourismus.

Anbauvereinigungen müssen zudem einen Mindestabstand von 200 Metern zu Schulen und anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie zu Spielplätzen einhalten.

Anbauvereinigungen erhalten auf Antrag eine Erlaubnis, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, das heißt wenn

die vertretungsberechtigen Personen der Anbauvereinigungen unbeschränkt geschäftsfähig sind und die für den Umgang mit Cannabis, Cannabissamen und Stecklingen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
die Anbauvereinigung gewährleistet, dass das innerhalb ihres Besitztums befindliche Cannabis, Cannabissamen und Stecklinge ausreichend gegen den Zugriff durch Kinder, Jugendliche und unbefugte Dritte geschützt ist und
die Anbauvereinigung die Einhaltung der sonstigen Vorgaben dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften gewährleistet.

Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch und in deutscher Sprache bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen und hat die gesetzlich festgeschriebenen Angaben und Nachweise zu enthalten.

Die Erlaubnis ist wegen fehlender Zuverlässigkeit eines Vorstandsmitglieds der Anbauvereinigung insbesondere zu versagen, wenn die betreffende Person einschlägig vorbestraft ist oder die Vorgaben des Cannabisgesetzes für den Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz nicht einhält oder voraussichtlich nicht einhalten wird.
Zu den einschlägigen Vorstrafen gehören Drogendelikte mit Ausnahme cannabisbezogener Straftaten für Handlungen, die nach dem Cannabisgesetz nicht mehr strafbar sind, sowie andere Delikte, die üblicherweise der organisierten Kriminalität zuzuordnen sind.

Vorstandsmitglieder sowie sonstige vertretungsberechtigten Personen müssen zudem Mitglieder der jeweiligen Anbauvereinigung sein.

Welche Behörde ist für die Erlaubniserteilung zuständig?

Die zuständige Behörde wird von den Bundesländern bestimmt.

Gilt die Erlaubnis für die Anbauvereinigung unbefristet?

Die Erlaubnis für Anbauvereinigung ist auf einen Zeitraum von sieben Jahren zu befristen. Sie kann nach Ablauf von mindestens fünf Jahren auf Antrag verlängert werden.

Welche Schutzmaßnahmen wird es über den Gesundheitsschutz hinaus im Speziellen für Kinder und Jugendliche geben?

Zu den Maßnahmen zur Verbesserung des Kinder- und Jugendschutzes gehören insbesondere:

Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen ausschließlich an erwachsene Vereinsmitglieder und nur für den eigenen Bedarf mit strikter Alterskontrolle.

Begrenzung des psychoaktiv wirkenden Tetrahydrocannabinol (THC) für Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren auf maximal 10 Prozent bei Weitergabe in Anbauvereinigungen sowie auf 30 g pro Monat.

Ausbau der Präventionsangebote durch die BZgA.

Ausbau der Frühinterventionsmaßnahmen für konsumierende Kinder und Jugendliche.
Allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabis und Anbauvereinigungen.
Strenge Verpackungshinweise zu gesundheitlichen Risiken sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen.

Keine Zulassung von Anbauvereinigungen im Abstand von weniger als 200 Metern zum Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Kinderspielplätzen.

Beschränkung des öffentlichen Konsums von Cannabis: kein Konsum in unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren; kein Konsum in Anbauvereinigungen und in Sichtweite von Anbauvereinigungen; kein Konsum in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr; kein Konsum in Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten.

Eine Sichtweite ist bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.
Verpflichtende Schutzmaßnahmen beim Eigenanbau durch Erwachsene sowie durch Anbauvereinigungen, um einen Zugriff durch Kinder und Jugendliche sowie Dritter zu verhindern.

Strafbewehrung für den Verkauf oder die Überlassung von Cannabis an Kinder oder Jugendliche.

Darf ich eine Anbauvereinigung in meiner Wohnung unterbringen?

Nein. Das befriedete Besitztum (das heißt Grundstück, Anbaufläche, Gewächshaus, Gebäude) einer Anbauvereinigung darf sich nicht, auch nicht teilweise, innerhalb einer Wohnung oder einem anderen, zu Wohnzwecken dienenden Gebäude oder Grundstück befinden.

Darf innerhalb der Anbauvereinigungen Cannabis konsumiert werden?

Nein. Der Konsum von Cannabis ist innerhalb des befriedeten Besitztums (das heißt auf dem Grundstück, der Anbaufläche, im Gewächshaus, im Gebäude) der Anbauvereinigung und in Sichtweite, d.h. in einem Abstand von 100 Metern um den Eingangsbereich von Anbauvereinigungen, verboten.

Wie viel Cannabis darf eine Anbauvereinigung anbauen und wie viel ernten?

Die Erlaubnis für die Anbauvereinigungen ist auf festgelegte jährliche Eigenanbau- und Weitergabemengen beschränkt. Diese ergeben sich daraus, wie viel Cannabis für die Deckung des Eigenbedarfs der Mitglieder der Anbauvereinigung für den Eigenkonsum erforderlich ist. Sollte eine Anbauvereinigung mehr als die in der Erlaubnis beinhalteten Eigenanbau- oder Weitergabemengen anbauen oder ernten, so hat die Anbauvereinigung das darüberhinausgehende Cannabis zu vernichten. Bei wiederholten Verstößen gegen die festgelegten Eigenanbau- und Weitergabemengen kann die Erlaubnis widerrufen werden.

Sollte sich der Bedarf ihrer Mitglieder für den Eigenkonsum verändern (zum Beispiel weil Mitglieder austreten oder neu eintreten), so ist die Erlaubnis bzgl. der Eigenanbau- und Weitergabemengen anzupassen, wenn die Anbauvereinigung die Veränderung glaubhaft machen kann.

Wer darf in einer Anbauvereinigung Cannabis anbauen?

In Anbauvereinigungen darf Cannabis nur von den Mitgliedern der jeweiligen Anbauvereinigungen gemeinschaftlich angebaut werden.

Sämtliche unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis verbundene Tätigkeiten, die der Aufzucht und Ernte dienen, z. B. Wässern, Düngen, Beschneiden, Abschneiden von Blättern und Blüten, Absonderung von Harz etc., sind durch Mitglieder zum Zweck des Eigenkonsums durchzuführen.

Geringfügig Beschäftigte der Anbauvereinigung dürfen unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau verbundene Tätigkeiten übernehmen und unterstützend tätig werden, wenn sie Mitglieder der Anbauvereinigung sind.

Sonstige entgeltlich Beschäftigte der Anbauvereinigung oder Dritte, insbesondere Unternehmen oder selbständig Tätige dürfen nur mit anderweitigen Tätigkeiten beauftragt werden, z. B. Qualitätsberatung, Schulung von Mitgliedern zu Qualitätssicherung, Dokumentation, Buchhaltung, Reinigung, Sicherheit, Hausmeisterei etc.

Wie erfolgt die Weitergabe von gemeinschaftlich angebautem Cannabis durch die Anbauvereinigungen?

Die Weitergabe von gemeinschaftlich angebautem Cannabis durch die Anbauvereinigung hat bei persönlicher Anwesenheit des weitergebenden Mitglieds und des annehmenden Mitglieds zum Zwecke des Eigenkonsums sowie innerhalb des befriedeten Besitztums (das heißt auf dem Grundstück, der Anbaufläche, im Gebäude) der Anbauvereinigung zu erfolgen.

Nur Mitglieder der Anbauvereinigung dürfen Cannabis weitergeben.

Dabei sind strikte Kontrollen des Alters und der Mitgliedschaft durch Vorlage des Mitgliedsausweises in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis durchzuführen.

Es dürfen an jedes Mitglied höchstens 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 50 Gramm Cannabis pro Monat zum Eigenkonsum weitergegeben werden.

An heranwachsende Mitglieder (das heißt Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben) beträgt die monatliche Höchstweitergabemenge 30 Gramm Cannabis und darf einen THC-Gehalt von zehn Prozent nicht überschreiten.

Die Weitergabe durch Anbauvereinigungen zum Zweck des Eigenkonsums ist ausschließlich in Reinform, das heißt in Form von Marihuana (getrocknete Blüten und blütennahe Blätter der Cannabispflanze) oder Haschisch (abgesondertes Harz der Pflanze) erlaubt. Anbauvereinigungen ist es verboten, Cannabis weiterzugeben, das vermischt, vermengt oder verbunden mit Tabak oder Nikotin oder Lebensmitteln ist. Anbauvereinigungen dürfen keinen Alkohol oder Tabak an ihre Mitglieder abgeben.

Der Konsum von Cannabis in Anbauvereinigungen ist verboten.

Die Verpackung des weitergegebenen Cannabis muss neutral sein. Es ist zudem ein Informationszettel auszuhändigen mit folgendem Inhalt:

Gewicht in Gramm
Erntedatum
Mindesthaltbarkeitsdatum
Sorte
durchschnittlicher THC-Gehalt in Prozent
durchschnittlicher CBD-Gehalt in Prozent
Hinweise zu Risiken im Zusammenhang mit Cannabiskonsum

Zudem sind bei der Weitergabe von Cannabis zum Zweck des Eigenkonsums aufklärende evidenzbasierte Informationen unter anderem über Cannabis, die Dosierung, die Anwendung und die Risiken des Cannabiskonsums sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen im Zusammenhang mit Cannabiskonsum zur Verfügung zu stellen. Insbesondere ist unter anderem auf mögliche neurologische und gesundheitliche Schäden bei einem Konsum von Cannabis im Alter von unter 25 Jahren hinzuweisen.

Mitglieder dürfen von der Anbauvereinigung erhaltenes Cannabis nicht an andere Personen weitergeben.

Die Anbauvereinigungen müssen selbstkostendeckend orientiert sein und dürfen lediglich die satzungsgemäßen Beiträge der Mitglieder sowie bei Weitergabe von Cannabissamen an Nicht-Mitglieder und andere Anbauvereinigungen die Erstattung der Herstellungskosten verlangen.

Welche Dokumentations- und Berichtspflichten bestehen für Anbauvereinigungen?

Die Dokumentations- und Berichtspflichten der Anbauvereinigungen dienen dem Nachweis der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutzes. Dazu müssen Anbauvereinigungen jederzeit einen Überblick über ihren Bestand an Cannabis, Cannabissamen und Stecklingen sowie über die Menge an weitergegebenem Cannabis haben.

Um den Gesundheitsschutz zu garantieren und im Falle von illegal weitergegebenem Schwarzmarktcannabis oder bei Kontaminationen eine Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, haben die Anbauvereinigungen zu dokumentieren, von wem sie Vermehrungsmaterial erhalten und an wen sie welche Mengen Cannabis, Cannabissamen oder Stecklinge weitergegeben haben.

Einmal jährlich haben Anbauvereinigungen der zuständigen Landesbehörde die Ernte- und Weitergabemengen sowie ihren Bestand mitzuteilen.

Die zuständige Landesbehörde soll anhand der Mengendaten erkennen können, ob Cannabis vom Schwarzmarkt über Anbauvereinigungen abgegeben wird oder Cannabis aus Anbauvereinigungen auf den illegalen Markt gelangt.

Damit soll der Missbrauch von Anbauvereinigungen durch organisierte Drogenkriminalität verhindert werden.

Zudem haben Anbauvereinigungen den Landesbehörden zu Evaluationszwecken einmal jährlich und anonymisiert Daten zu Weitergabemengen an ihre Mitglieder mitzuteilen.

Anbauvereinigungen haben die zuständige Behörde umgehend zu informieren, wenn sie verunreinigtes oder kontaminiertes Cannabis oder Cannabis vom Schwarzmarkt in ihrem Bestand entdecken oder irrtümlich weitergegeben haben.

Darf eine Anbauvereinigung Cannabis verkaufen oder verschenken?

Nein. Cannabis darf ausschließlich von Mitgliedern angebaut und ausschließlich an Mitglieder zum Zweck des Eigenkonsums abgegeben werden. Die Mitglieder entrichten Mitgliedsbeiträge gemäß der Satzung der jeweiligen Anbauvereinigung.

Dürfen Anbauvereinigungen Cannabis versenden?

Nein. Anbauvereinigungen dürfen Cannabis an Mitglieder oder sonstige Personen weder versenden noch liefern oder liefern lassen.

Sind die Anbau- oder Weitergabeorte einer Anbauvereinigung räumlich nicht verbunden (z. B. Vereinshaus in der Stadt, Anbaufläche im Umland), so darf die Anbauvereinigung Cannabis in begrenztem Umfang zwischen den verschiedenen Anbau- und Weitergabeorten transportieren. Der Transport unterliegt Voraussetzungen: Er muss vorher schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde angemeldet und von mindestens einem Mitglied mit Mitgliedsausweis, einer Transportbescheinigung sowie einer Kopie der Erlaubnis der Anbauvereinigung begleitet werden. Das transportierte Cannabis muss gegen den Zugriff Dritter gesichert sein.

Dürfen Anbauvereinigungen Cannabissamen versenden?

Lediglich der Versand und die Lieferung von Cannabissamen an Mitglieder der Anbauvereinigung, andere Anbauvereinigungen sowie an Nicht-Mitglieder ist zulässig.

Dabei sind unter anderem aufklärende evidenzbasierte Informationen unter anderem über Cannabis, die Dosierung, die Anwendung und die Risiken des Cannabiskonsums sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen im Zusammenhang mit Cannabiskonsum zur Verfügung zu stellen. Insbesondere ist unter anderem auf mögliche neurologische und gesundheitliche Schäden bei einem Konsum von Cannabis im Alter von unter 25 Jahren hinzuweisen.

Wer ist für die Kontrolle von Anbauvereinigungen zuständig?

Die zuständige Behörde wird durch die Bundesländer bestimmt.

Wie häufig werden Anbauvereinigungen kontrolliert?

Anbauvereinigungen sollen mindestens einmal jährlich und darüber hinaus anlassbezogen von der zuständigen Landesbehörde durch Besuche und Stichproben vor Ort kontrolliert werden.

Welche Folgen haben Verstöße gegen die Erlaubnisvorgaben?

Die Erlaubnis kann vollständig oder teilweise widerrufen werden, wenn die Anbauvereinigung sich nicht an die Vorgaben des Gesetzes hält. Außerdem gelten Strafvorschriften für bestimmte besonders schwere Verstöße einzelner Personen, zum Beispiel die Weitergabe von Cannabis an Kinder oder Jugendliche.

Wie viel Cannabis bekomme ich als Mitglied von meiner Anbauvereinigung? Gibt es Regelungen zur Höhe des THC-Gehalts?

Mitglieder einer Anbauvereinigung erhalten höchstens 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 50 Gramm Cannabis pro Monat zum Eigenkonsum. Für heranwachsende Mitglieder (das heißt Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben) beträgt die monatliche Höchstweitergabemenge 30 Gramm Cannabis und darf einen THC-Gehalt von zehn Prozent nicht überschreiten.

Wie kann ich Mitglied werden? Welche Pflichten ergeben sich aus der Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung?

Als Mitglied einer Anbauvereinigung darf nur aufgenommen werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens 6 Monaten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Anbauvereinigungen dienen dem gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau von Cannabis zum Eigenkonsum. Sie leben von der Mitwirkung ihrer Mitglieder und finanzieren ihre Ausgaben durch die Beiträge der Mitglieder. Mitglieder haben aktiv beim Anbau mitzuwirken. Eine aktive Mitwirkung ist insbesondere gegeben, wenn Mitglieder der Anbauvereinigung beim gemeinschaftlichen Eigenanbau und bei unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau verbundenen Tätigkeiten eigenhändig mitwirken.

Anbauvereinigungen haben in ihrer Satzung eine Mindestmitgliedschaft von drei Monaten sowie den Ausschluss eines Mitglieds für den Fall, dass sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Mitglieds nicht mehr in Deutschland befindet, vorzusehen.

Was kostet eine Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung?

Anbauvereinigungen legen die Höhe der zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben erforderlichen Mitgliedsbeiträge selbst in ihrer Satzung fest. Anbauvereinigungen können die Möglichkeit prüfen, in ihrer Satzung die laufenden Beiträge ihrer Mitglieder als Grundbeiträge mit zusätzlichen Pauschalen, gestaffelt im Verhältnis zu den an die Mitglieder weitergegeben Mengen Cannabis und Vermehrungsmaterial, festzulegen.

Wo kann ich Cannabis legal kaufen?

Der Verkauf darf nur in den deutschlandweit anerkannten Cannabis Social Clubs (maximal je 500 Mitglieder zugelassen) stattfinden.

Ist legaler Handel auch in Cannabis-Shops geplant?

Ja, die Bundesregierung will dies über ein weiteres Gesetz regeln, das derzeit vorbereitet wird. Geplant ist, den Verkauf in Apotheken oder staatlich lizenzierten Geschäften in Modellregionen zu erproben.

Wie werde ich Mitglied in einem Cannabis Social Club, und was kostet das?

Mindestalter: 18 Jahre, Wohnsitz: Deutschland. Mitgliedsbeitrag in Berlin: 12 Euro im Monat.

Welche Daten werden in den Cannabis Social Clubs von Kunden gespeichert?

Name und Geburtsjahr der Mitglieder sowie die Menge an Cannabis, der durchschnittliche THC-Gehalt und das Datum, zu dem das Gras erworben wurde, werden gespeichert. Die Daten müssen fünf Jahre lang aufbewahrt werden.

Dürfen die „Kiffer-Listen“ an Behörden weitergegeben werden?

Die Landesämter dürfen „alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger von Anbauvereinigungen“ einsehen, prüfen und kopieren. Die Beamten können auch Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten der Mitglieder erheben.

Wie kann ich den THC-Gehalt des Cannabis feststellen?

Das THC ist der berauschende Wirkstoff, der Gehalt darf legal nicht über 20 Prozent liegen. Die Konsumenten können den THC-Gehalt über ein Labor (100 Euro) feststellen lassen oder mit einem Test-Kit (80–150 Euro) selbst analysieren.

Wie erhalte ich Cannabissamen zum privaten Eigenanbau?

Cannabissamen dürfen aus EU-Mitgliedsstaaten zum Zwecke des privaten Eigenanbaus eingeführt werden.

Ein Erwerb über das Internet oder per Fernabsatz und der Versand nach Deutschland ist zulässig.

Zudem dürfen bis zu sieben Cannabissamen oder fünf Stecklinge pro Monat von Anbauvereinigungen an volljährige Nicht-Mitglieder zum Zweck des privaten Eigenanbaus weitergeben werden, sofern die Cannabissamen und Stecklinge beim gemeinschaftlichen Eigenanbau entstanden sind.

Bei einer gemischten Weitergabe von Samen und Stecklingen dürfen insgesamt maximal 5 Samen und Stecklingen abgegeben werden.

Nicht-Mitglieder haben in diesem Fall der Anbauvereinigung die für die Herstellung der weitergegebenen Cannabissamen oder Stecklinge entstandenen Selbstkosten zu erstatten.

Wie viel Cannabis dürfen Anbauvereinigungen pro Monat maximal anbauen?

Bei 500 Mitgliedern die 21 Jarhe und älter sind, sind es 50g pro Monat. Das macht 2,5Kg

Rechtliches:

Seit wann kann in Deutschland legal ein Joint geraucht werden?

Seit dem 1. April 2024 können Erwachsene in Deutschland legal einen Joint rauchen.

Bleibt Dealen illegal?

Ja, der Verkauf außerhalb der Cannabis Social Clubs, also der Straßenverkauf bleibt strafbar.

Wann dürfen Anbauvereinigungen gemeinschaftlich Cannabis anbauen?

Anbauvereinigungen, die gemeinschaftlich, nicht-gewerblich Cannabis anbauen und zum Zwecke des Eigenkonsums an Mitglieder weitergeben wollen, bedürfen dazu einer behördlichen Erlaubnis.

Die Gründung und Eintragung der Anbauvereinigung in das Vereins- bzw. Genossenschaftsregister ist nicht ausreichend, um Cannabis anbauen zu dürfen.

Was sind Anbauvereinigungen?

Anbauvereinigungen sind eingetragene, nicht-wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften, deren Zweck der gemeinschaftliche, nicht-gewerblichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial (Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen) zum Eigenkonsum ist.

Sie werden nach den Grundsätzen des Vereinsrechts geleitet.

Andere Rechtsformen sind nicht zugelassen (z.B. Stiftungen, Unternehmen).

Unter welchen Voraussetzungen erhalten Anbauvereinigungen eine Erlaubnis?

Anbauvereinigungen dürfen höchstens 500 Mitglieder haben, die das 18. Lebensjahr vollendet und in Deutschland seit mindestens 6 Monaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben müssen.

Außerdem müssen Anbauvereinigungen eine Mindestmitgliedschaft von drei Monaten in ihrer Satzung vorsehen.

Diese Regelungen dienen der Vermeidung von grenzüberschreitendem Drogentourismus.

Anbauvereinigungen müssen zudem einen Mindestabstand von 200 Metern zu Schulen und anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie zu Spielplätzen einhalten.

Anbauvereinigungen erhalten auf Antrag eine Erlaubnis, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, das heißt wenn

die vertretungsberechtigen Personen der Anbauvereinigungen unbeschränkt geschäftsfähig sind und die für den Umgang mit Cannabis, Cannabissamen und Stecklingen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
die Anbauvereinigung gewährleistet, dass das innerhalb ihres Besitztums befindliche Cannabis, Cannabissamen und Stecklinge ausreichend gegen den Zugriff durch Kinder, Jugendliche und unbefugte Dritte geschützt ist und
die Anbauvereinigung die Einhaltung der sonstigen Vorgaben dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften gewährleistet.

Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch und in deutscher Sprache bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen und hat die gesetzlich festgeschriebenen Angaben und Nachweise zu enthalten.

Die Erlaubnis ist wegen fehlender Zuverlässigkeit eines Vorstandsmitglieds der Anbauvereinigung insbesondere zu versagen, wenn die betreffende Person einschlägig vorbestraft ist oder die Vorgaben des Cannabisgesetzes für den Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz nicht einhält oder voraussichtlich nicht einhalten wird.
Zu den einschlägigen Vorstrafen gehören Drogendelikte mit Ausnahme cannabisbezogener Straftaten für Handlungen, die nach dem Cannabisgesetz nicht mehr strafbar sind, sowie andere Delikte, die üblicherweise der organisierten Kriminalität zuzuordnen sind.

Vorstandsmitglieder sowie sonstige vertretungsberechtigten Personen müssen zudem Mitglieder der jeweiligen Anbauvereinigung sein.

Welche Unterlagen brauche ich, um eine Erlaubnis für eine Anbauvereinigung zu bekommen?

Der Antrag der Anbauvereinigung auf Erteilung der Erlaubnis hat folgende Angaben und Nachweise in deutscher Sprache zu enthalten:

Name, Telefonnummer und elektronische Kontaktdaten sowie Anschrift des Sitzes der Anbauvereinigung,
zuständiges Registergericht und Registernummer der Anbauvereinigung,
Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten der im Register eingetragenen Vorstandsmitglieder und der sonstigen vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung,
Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten aller entgeltlich Beschäftigter der Anbauvereinigung, die Zugang zu Cannabis und Vermehrungsmaterial erhalten,
ein höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteiltes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteilte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung für jedes im Vereinsregister eingetragene Vorstandsmitglied sowie für jede sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung,
Anzahl der Mitglieder der Anbauvereinigung,
Lage oder voraussichtliche Lage des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung nach Ort, Straße und Hausnummer, gegebenenfalls Flurbezeichnung, Gebäude und Gebäudeteil,
Größe oder voraussichtliche Größe der Anbauflächen und Gewächshäuser der Anbauvereinigung in Hektar oder Quadratmeter,
voraussichtlich angebaute und weitergegebene Mengen Cannabis in Gramm pro Jahr, getrennt nach Marihuana und Haschisch,
Darlegung der getroffenen oder geplanten Sicherungs- und Schutzmaßnahmen,
Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten des Präventionsbeauftragten sowie Nachweis seiner Beratungs- und Präventionskenntnisse und
ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept.

Welche Behörde ist für die Erlaubniserteilung zuständig?

Die zuständige Behörde wird von den Bundesländern bestimmt.

Gilt die Erlaubnis für die Anbauvereinigung unbefristet?

Die Erlaubnis für Anbauvereinigung ist auf einen Zeitraum von sieben Jahren zu befristen. Sie kann nach Ablauf von mindestens fünf Jahren auf Antrag verlängert werden.

Welche Schutzmaßnahmen wird es über den Gesundheitsschutz hinaus im Speziellen für Kinder und Jugendliche geben?

Zu den Maßnahmen zur Verbesserung des Kinder- und Jugendschutzes gehören insbesondere:

Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen ausschließlich an erwachsene Vereinsmitglieder und nur für den eigenen Bedarf mit strikter Alterskontrolle.

Begrenzung des psychoaktiv wirkenden Tetrahydrocannabinol (THC) für Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren auf maximal 10 Prozent bei Weitergabe in Anbauvereinigungen sowie auf 30 g pro Monat.

Ausbau der Präventionsangebote durch die BZgA.

Ausbau der Frühinterventionsmaßnahmen für konsumierende Kinder und Jugendliche.
Allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabis und Anbauvereinigungen.
Strenge Verpackungshinweise zu gesundheitlichen Risiken sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen.

Keine Zulassung von Anbauvereinigungen im Abstand von weniger als 200 Metern zum Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Kinderspielplätzen.

Beschränkung des öffentlichen Konsums von Cannabis: kein Konsum in unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren; kein Konsum in Anbauvereinigungen und in Sichtweite von Anbauvereinigungen; kein Konsum in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr; kein Konsum in Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten.

Eine Sichtweite ist bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.
Verpflichtende Schutzmaßnahmen beim Eigenanbau durch Erwachsene sowie durch Anbauvereinigungen, um einen Zugriff durch Kinder und Jugendliche sowie Dritter zu verhindern.

Strafbewehrung für den Verkauf oder die Überlassung von Cannabis an Kinder oder Jugendliche.

Darf ich eine Anbauvereinigung in meiner Wohnung unterbringen?

Nein. Das befriedete Besitztum (das heißt Grundstück, Anbaufläche, Gewächshaus, Gebäude) einer Anbauvereinigung darf sich nicht, auch nicht teilweise, innerhalb einer Wohnung oder einem anderen, zu Wohnzwecken dienenden Gebäude oder Grundstück befinden.

Darf innerhalb der Anbauvereinigungen Cannabis konsumiert werden?

Nein. Der Konsum von Cannabis ist innerhalb des befriedeten Besitztums (das heißt auf dem Grundstück, der Anbaufläche, im Gewächshaus, im Gebäude) der Anbauvereinigung und in Sichtweite, d.h. in einem Abstand von 100 Metern um den Eingangsbereich von Anbauvereinigungen, verboten.

Wie viel Cannabis darf eine Anbauvereinigung anbauen und wie viel ernten?

Die Erlaubnis für die Anbauvereinigungen ist auf festgelegte jährliche Eigenanbau- und Weitergabemengen beschränkt. Diese ergeben sich daraus, wie viel Cannabis für die Deckung des Eigenbedarfs der Mitglieder der Anbauvereinigung für den Eigenkonsum erforderlich ist. Sollte eine Anbauvereinigung mehr als die in der Erlaubnis beinhalteten Eigenanbau- oder Weitergabemengen anbauen oder ernten, so hat die Anbauvereinigung das darüberhinausgehende Cannabis zu vernichten. Bei wiederholten Verstößen gegen die festgelegten Eigenanbau- und Weitergabemengen kann die Erlaubnis widerrufen werden.

Sollte sich der Bedarf ihrer Mitglieder für den Eigenkonsum verändern (zum Beispiel weil Mitglieder austreten oder neu eintreten), so ist die Erlaubnis bzgl. der Eigenanbau- und Weitergabemengen anzupassen, wenn die Anbauvereinigung die Veränderung glaubhaft machen kann.

Wer darf in einer Anbauvereinigung Cannabis anbauen?

In Anbauvereinigungen darf Cannabis nur von den Mitgliedern der jeweiligen Anbauvereinigungen gemeinschaftlich angebaut werden.

Sämtliche unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis verbundene Tätigkeiten, die der Aufzucht und Ernte dienen, z. B. Wässern, Düngen, Beschneiden, Abschneiden von Blättern und Blüten, Absonderung von Harz etc., sind durch Mitglieder zum Zweck des Eigenkonsums durchzuführen.

Geringfügig Beschäftigte der Anbauvereinigung dürfen unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau verbundene Tätigkeiten übernehmen und unterstützend tätig werden, wenn sie Mitglieder der Anbauvereinigung sind.

Sonstige entgeltlich Beschäftigte der Anbauvereinigung oder Dritte, insbesondere Unternehmen oder selbständig Tätige dürfen nur mit anderweitigen Tätigkeiten beauftragt werden, z. B. Qualitätsberatung, Schulung von Mitgliedern zu Qualitätssicherung, Dokumentation, Buchhaltung, Reinigung, Sicherheit, Hausmeisterei etc.

Wie erfolgt die Weitergabe von gemeinschaftlich angebautem Cannabis durch die Anbauvereinigungen?

Die Weitergabe von gemeinschaftlich angebautem Cannabis durch die Anbauvereinigung hat bei persönlicher Anwesenheit des weitergebenden Mitglieds und des annehmenden Mitglieds zum Zwecke des Eigenkonsums sowie innerhalb des befriedeten Besitztums (das heißt auf dem Grundstück, der Anbaufläche, im Gebäude) der Anbauvereinigung zu erfolgen.

Nur Mitglieder der Anbauvereinigung dürfen Cannabis weitergeben.

Dabei sind strikte Kontrollen des Alters und der Mitgliedschaft durch Vorlage des Mitgliedsausweises in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis durchzuführen.

Es dürfen an jedes Mitglied höchstens 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 50 Gramm Cannabis pro Monat zum Eigenkonsum weitergegeben werden.

An heranwachsende Mitglieder (das heißt Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben) beträgt die monatliche Höchstweitergabemenge 30 Gramm Cannabis und darf einen THC-Gehalt von zehn Prozent nicht überschreiten.

Die Weitergabe durch Anbauvereinigungen zum Zweck des Eigenkonsums ist ausschließlich in Reinform, das heißt in Form von Marihuana (getrocknete Blüten und blütennahe Blätter der Cannabispflanze) oder Haschisch (abgesondertes Harz der Pflanze) erlaubt. Anbauvereinigungen ist es verboten, Cannabis weiterzugeben, das vermischt, vermengt oder verbunden mit Tabak oder Nikotin oder Lebensmitteln ist. Anbauvereinigungen dürfen keinen Alkohol oder Tabak an ihre Mitglieder abgeben.

Der Konsum von Cannabis in Anbauvereinigungen ist verboten.

Die Verpackung des weitergegebenen Cannabis muss neutral sein. Es ist zudem ein Informationszettel auszuhändigen mit folgendem Inhalt:

Gewicht in Gramm
Erntedatum
Mindesthaltbarkeitsdatum
Sorte
durchschnittlicher THC-Gehalt in Prozent
durchschnittlicher CBD-Gehalt in Prozent
Hinweise zu Risiken im Zusammenhang mit Cannabiskonsum

Zudem sind bei der Weitergabe von Cannabis zum Zweck des Eigenkonsums aufklärende evidenzbasierte Informationen unter anderem über Cannabis, die Dosierung, die Anwendung und die Risiken des Cannabiskonsums sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen im Zusammenhang mit Cannabiskonsum zur Verfügung zu stellen. Insbesondere ist unter anderem auf mögliche neurologische und gesundheitliche Schäden bei einem Konsum von Cannabis im Alter von unter 25 Jahren hinzuweisen.

Mitglieder dürfen von der Anbauvereinigung erhaltenes Cannabis nicht an andere Personen weitergeben.

Die Anbauvereinigungen müssen selbstkostendeckend orientiert sein und dürfen lediglich die satzungsgemäßen Beiträge der Mitglieder sowie bei Weitergabe von Cannabissamen an Nicht-Mitglieder und andere Anbauvereinigungen die Erstattung der Herstellungskosten verlangen.

Welche Dokumentations- und Berichtspflichten bestehen für Anbauvereinigungen?

Die Dokumentations- und Berichtspflichten der Anbauvereinigungen dienen dem Nachweis der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutzes. Dazu müssen Anbauvereinigungen jederzeit einen Überblick über ihren Bestand an Cannabis, Cannabissamen und Stecklingen sowie über die Menge an weitergegebenem Cannabis haben.

Um den Gesundheitsschutz zu garantieren und im Falle von illegal weitergegebenem Schwarzmarktcannabis oder bei Kontaminationen eine Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, haben die Anbauvereinigungen zu dokumentieren, von wem sie Vermehrungsmaterial erhalten und an wen sie welche Mengen Cannabis, Cannabissamen oder Stecklinge weitergegeben haben.

Einmal jährlich haben Anbauvereinigungen der zuständigen Landesbehörde die Ernte- und Weitergabemengen sowie ihren Bestand mitzuteilen.

Die zuständige Landesbehörde soll anhand der Mengendaten erkennen können, ob Cannabis vom Schwarzmarkt über Anbauvereinigungen abgegeben wird oder Cannabis aus Anbauvereinigungen auf den illegalen Markt gelangt.

Damit soll der Missbrauch von Anbauvereinigungen durch organisierte Drogenkriminalität verhindert werden.

Zudem haben Anbauvereinigungen den Landesbehörden zu Evaluationszwecken einmal jährlich und anonymisiert Daten zu Weitergabemengen an ihre Mitglieder mitzuteilen.

Anbauvereinigungen haben die zuständige Behörde umgehend zu informieren, wenn sie verunreinigtes oder kontaminiertes Cannabis oder Cannabis vom Schwarzmarkt in ihrem Bestand entdecken oder irrtümlich weitergegeben haben.

Darf eine Anbauvereinigung Cannabis verkaufen oder verschenken?

Nein. Cannabis darf ausschließlich von Mitgliedern angebaut und ausschließlich an Mitglieder zum Zweck des Eigenkonsums abgegeben werden. Die Mitglieder entrichten Mitgliedsbeiträge gemäß der Satzung der jeweiligen Anbauvereinigung.

Dürfen Anbauvereinigungen Cannabis versenden?

Nein. Anbauvereinigungen dürfen Cannabis an Mitglieder oder sonstige Personen weder versenden noch liefern oder liefern lassen.

Sind die Anbau- oder Weitergabeorte einer Anbauvereinigung räumlich nicht verbunden (z. B. Vereinshaus in der Stadt, Anbaufläche im Umland), so darf die Anbauvereinigung Cannabis in begrenztem Umfang zwischen den verschiedenen Anbau- und Weitergabeorten transportieren. Der Transport unterliegt Voraussetzungen: Er muss vorher schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde angemeldet und von mindestens einem Mitglied mit Mitgliedsausweis, einer Transportbescheinigung sowie einer Kopie der Erlaubnis der Anbauvereinigung begleitet werden. Das transportierte Cannabis muss gegen den Zugriff Dritter gesichert sein.

Dürfen Anbauvereinigungen Cannabissamen versenden?

Lediglich der Versand und die Lieferung von Cannabissamen an Mitglieder der Anbauvereinigung, andere Anbauvereinigungen sowie an Nicht-Mitglieder ist zulässig.

Dabei sind unter anderem aufklärende evidenzbasierte Informationen unter anderem über Cannabis, die Dosierung, die Anwendung und die Risiken des Cannabiskonsums sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen im Zusammenhang mit Cannabiskonsum zur Verfügung zu stellen. Insbesondere ist unter anderem auf mögliche neurologische und gesundheitliche Schäden bei einem Konsum von Cannabis im Alter von unter 25 Jahren hinzuweisen.

Wer ist für die Kontrolle von Anbauvereinigungen zuständig?

Die zuständige Behörde wird durch die Bundesländer bestimmt.

Wie häufig werden Anbauvereinigungen kontrolliert?

Anbauvereinigungen sollen mindestens einmal jährlich und darüber hinaus anlassbezogen von der zuständigen Landesbehörde durch Besuche und Stichproben vor Ort kontrolliert werden.

Welche Folgen haben Verstöße gegen die Erlaubnisvorgaben?

Die Erlaubnis kann vollständig oder teilweise widerrufen werden, wenn die Anbauvereinigung sich nicht an die Vorgaben des Gesetzes hält. Außerdem gelten Strafvorschriften für bestimmte besonders schwere Verstöße einzelner Personen, zum Beispiel die Weitergabe von Cannabis an Kinder oder Jugendliche.

Wie viel Cannabis bekomme ich als Mitglied von meiner Anbauvereinigung? Gibt es Regelungen zur Höhe des THC-Gehalts?

Mitglieder einer Anbauvereinigung erhalten höchstens 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 50 Gramm Cannabis pro Monat zum Eigenkonsum. Für heranwachsende Mitglieder (das heißt Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben) beträgt die monatliche Höchstweitergabemenge 30 Gramm Cannabis und darf einen THC-Gehalt von zehn Prozent nicht überschreiten.

Wie kann ich Mitglied werden? Welche Pflichten ergeben sich aus der Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung?

Als Mitglied einer Anbauvereinigung darf nur aufgenommen werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens 6 Monaten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Anbauvereinigungen dienen dem gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau von Cannabis zum Eigenkonsum. Sie leben von der Mitwirkung ihrer Mitglieder und finanzieren ihre Ausgaben durch die Beiträge der Mitglieder. Mitglieder haben aktiv beim Anbau mitzuwirken. Eine aktive Mitwirkung ist insbesondere gegeben, wenn Mitglieder der Anbauvereinigung beim gemeinschaftlichen Eigenanbau und bei unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau verbundenen Tätigkeiten eigenhändig mitwirken.

Anbauvereinigungen haben in ihrer Satzung eine Mindestmitgliedschaft von drei Monaten sowie den Ausschluss eines Mitglieds für den Fall, dass sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Mitglieds nicht mehr in Deutschland befindet, vorzusehen.

Was kostet eine Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung?

Anbauvereinigungen legen die Höhe der zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben erforderlichen Mitgliedsbeiträge selbst in ihrer Satzung fest. Anbauvereinigungen können die Möglichkeit prüfen, in ihrer Satzung die laufenden Beiträge ihrer Mitglieder als Grundbeiträge mit zusätzlichen Pauschalen, gestaffelt im Verhältnis zu den an die Mitglieder weitergegeben Mengen Cannabis und Vermehrungsmaterial, festzulegen.

Wo kann ich Cannabis legal kaufen?

Der Verkauf darf nur in den deutschlandweit anerkannten Cannabis Social Clubs (maximal je 500 Mitglieder zugelassen) stattfinden.

Ist legaler Handel auch in Cannabis-Shops geplant?

Ja, die Bundesregierung will dies über ein weiteres Gesetz regeln, das derzeit vorbereitet wird. Geplant ist, den Verkauf in Apotheken oder staatlich lizenzierten Geschäften in Modellregionen zu erproben.

Wie werde ich Mitglied in einem Cannabis Social Club, und was kostet das?

Mindestalter: 18 Jahre, Wohnsitz: Deutschland. Mitgliedsbeitrag in Berlin: 12 Euro im Monat.

Welche Daten werden in den Cannabis Social Clubs von Kunden gespeichert?

Name und Geburtsjahr der Mitglieder sowie die Menge an Cannabis, der durchschnittliche THC-Gehalt und das Datum, zu dem das Gras erworben wurde, werden gespeichert. Die Daten müssen fünf Jahre lang aufbewahrt werden.

Dürfen die „Kiffer-Listen“ an Behörden weitergegeben werden?

Die Landesämter dürfen „alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger von Anbauvereinigungen“ einsehen, prüfen und kopieren. Die Beamten können auch Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten der Mitglieder erheben.

Wie kann ich den THC-Gehalt des Cannabis feststellen?

Das THC ist der berauschende Wirkstoff, der Gehalt darf legal nicht über 20 Prozent liegen. Die Konsumenten können den THC-Gehalt über ein Labor (100 Euro) feststellen lassen oder mit einem Test-Kit (80–150 Euro) selbst analysieren.

Was passiert mit früheren Verurteilungen wegen Cannabis?

Eingetragene Verurteilungen im Bundeszentralregister der Justiz können auf Antrag der Betroffenen gelöscht werden.

Der Deutsche Richterbund warnt vor einer Überlastung infolge der Amnestieregelung.

Welche Strafen drohen bei Verstößen?

Wer kifft, wo das nicht erlaubt ist, begeht zwar nur eine Ordnungswidrigkeit, riskiert aber empfindliche Bußgelder bis zu 30 000 Euro.

Und wie sollen die Regeln kontrolliert werden?

Das ist ähnlich wie beim Sicherheitsgurt im Auto oder Handy-Telefonieren am Steuer – man muss schon erwischt oder angezeigt werden.

Dürfen Minderjährige künftig Cannabis erwerben und konsumieren?

NEIN. Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis ist für Minderjährige weiterhin verboten.

Die Weitergabe von Cannabis an Kinder und Jugendliche wird bestraft.

Andere Handlungen, die für Erwachsene strafbar sind, sind auch für Jugendliche strafbar (z.B. unerlaubtes Handeltreiben).

Wenn Kinder oder Jugendliche gegen das Verbot verstoßen, soll die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde die Personensorgeberechtigten darüber informieren. Bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen ist zudem der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren. Dieser hat darauf hinzuwirken, dass die jeweiligen Kinder oder Jugendlichen geeignete Frühinterventionsmaßnahmen oder vergleichbare Maßnahmen auch anderer Leistungsträger in Anspruch nehmen.

Wer darf privat Cannabis anbauen?

Erwachsene, die in Deutschland seit mindestens sechs Monaten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, dürfen zum Zwecke des Eigenkonsums an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbauen.

Die Anzahl von drei Cannabispflanzen gilt je volljähriger Person eines Haushalts.

Was und wie viel darf privat angebaut werden?

Erwachsene Personen dürfen insgesamt bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig zum Zwecke des Eigenkonsums privat anbauen.

Sämtliche über die Anzahl von insgesamt drei hinausgehenden Cannabis- oder Nutzhanfpflanzen sind unverzüglich und vollständig zu vernichten.

An ihrem Wohnsitz darf eine erwachsene Person insgesamt 50 g getrocknetes Cannabis zum Eigenkonsum besitzen.

Wie erhalte ich Cannabissamen zum privaten Eigenanbau?

Cannabissamen dürfen aus EU-Mitgliedsstaaten zum Zwecke des privaten Eigenanbaus eingeführt werden.

Ein Erwerb über das Internet oder per Fernabsatz und der Versand nach Deutschland ist zulässig.

Zudem dürfen bis zu sieben Cannabissamen oder fünf Stecklinge pro Monat von Anbauvereinigungen an volljährige Nicht-Mitglieder zum Zweck des privaten Eigenanbaus weitergeben werden, sofern die Cannabissamen und Stecklinge beim gemeinschaftlichen Eigenanbau entstanden sind.

Bei einer gemischten Weitergabe von Samen und Stecklingen dürfen insgesamt maximal 5 Samen und Stecklingen abgegeben werden.

Nicht-Mitglieder haben in diesem Fall der Anbauvereinigung die für die Herstellung der weitergegebenen Cannabissamen oder Stecklinge entstandenen Selbstkosten zu erstatten.

Darf Cannabis aus dem privaten Eigenanbau D an Dritte weitergegeben werden?

Nein. Cannabis aus dem privaten Eigenanbau dient dem Zweck des Eigenkonsums und darf nicht an Dritte weitergegeben werden.

Welche Strafen sind bei Gesetzesverstößen vorgesehen?

Cannabis und nichtsynthetisches THC sind künftig rechtlich nicht mehr als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) eingestuft.

Der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken ist unabhängig von dem konkreten THC-Gehalt und Herkunft straffrei.

Der private Eigenanbau von drei Cannabispflanzen zum Zweck des Eigenkonsums ist ebenfalls straffrei.

Straffrei ist auch der Besitz von bis zu 50 Gramm getrocknetem Cannabis am Wohnsitz zum Zweck des Eigenkonsums.

Der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe an Mitglieder in Anbauvereinigungen sowie der private Eigenanbau durch volljährige Personen sollen grundsätzlich straffrei sein. Wer mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm besitzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Gleiches gilt, wenn jemand über 50 Gramm bis zu 60 Gramm getrocknetes Cannabis an seinem Wohnsitz besitzt. Wird die Grenze von 30 Gramm bzw. 60 Gramm überschritten, machen sich Erwachsene und Jugendliche weiterhin strafbar.

Die Strafrahmen im Cannabisgesetz für den Verkauf oder die Überlassung von Cannabis an Minderjährige wurden angehoben:

Anhebung Mindeststrafrahmen für Bestimmung eines Minderjährigen durch über 21-jährige Person zum Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, Veräußerung, Ab- und Weitergabe oder sonstiges Inverkehrbringen von einem auf zwei Jahre.
Anhebung Mindeststrafrahmen auf 2 Jahre für gewerbsmäßige Abgabe von Cannabis durch über 21-jährige Person an Minderjährige.
Anhebung Mindeststrafrahmen auf 2 Jahre für bandenmäßigen Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr und Ausfuhr von Cannabis jeweils in nicht geringen Mengen.
Anhebung Mindeststrafrahmen auf 2 Jahre bei Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, Sich-Verschaffen von Cannabis jeweils in nicht geringen Mengen mit Waffen oder gefährlichen Gegenständen.
Außerdem wird der Verstoß gegen behördliche Erlaubnisvorgaben, Aufzeichnungspflichten, unerlaubte Werbung oder Sponsoring eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einer Geldbuße geahndet. Auch ein Erlaubniswiderruf für die Anbauvereinigung kann erfolgen.

Zudem wurden Strafschärfungen im Betäubungsmittelgesetz vorgenommen:

Schärfung der Mindeststrafe für Abgabe, Verabreichen oder Überlassung von Betäubungsmittel durch über 21-jährige an Minderjährige von einem auf zwei Jahre, in den Fällen, in denen die Täterin/der Täter vorsätzlich handelt und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet.

Werden Minderjährige, die verbotenerweise Cannabis konsumieren, künftig weiterhin bestraft?

Für Minderjährige sind die Verhaltensweisen, die bisher strafbar waren, weiterhin verboten, insbesondere Besitz, Anbau und Erwerb von Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken. Es handelt sich um ein verwaltungsrechtliches Verbot. Falls Minderjährige gegen dieses Verbot verstoßen, wird das Cannabis von der zuständigen Behörde sichergestellt, verwahrt und vernichtet. Wenn Minderjährige gegen das Verbot verstoßen, Cannabis zu besitzen, anzubauen oder zu erwerben, ohne sich dabei strafbar zu machen, hat die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde die Personensorgeberechtigten darüber unverzüglich zu informieren. Bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen ist zudem der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren. Dieser hat darauf hinzuwirken, dass Minderjährige geeignete Frühinterventionsmaßnahmen oder vergleichbare Maßnahmen auch anderer Leistungsträger in Anspruch nehmen.

Außerdem sind bereits nach geltendem Recht familiengerichtliche Maßnahmen gegen die Personensorgeberechtigten möglich. Es sollen Regelungen eingeführt werden, die Folgemaßnahmen, wie z.B. die präventive Sicherstellung und Einziehung von Cannabis, ermöglichen.

Werden frühere Einträge im Bundeszentralregister wegen Verurteilungen aufgrund von cannabisbezogenen Delikten aus dem Bundeszentralregister gelöscht und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

Ja. Eingetragene Verurteilungen aus dem Bundeszentralregister, die ausschließlich wegen einer Handlung eingetragen sind, für die das Gesetz künftig keine Strafe mehr vorsieht (insbesondere Besitz, Erwerb und Anbau von Cannabis bis zu 30 Gramm beziehungsweise drei Cannabispflanzen), können gelöscht werden. Dabei stellt die Staatsanwaltschaft auf Antrag der verurteilten Person fest, ob die Eintragung tilgungsfähig ist. Ist dies der Fall, teilt die Staatsanwaltschaft dies der Registerbehörde und der verurteilten Person mit. Die Registerbehörde hat die Eintragung sodann zu tilgen.

Welche EU- und völkerrechtlichen Einschränkungen sind zu beachten?

Bereits das Eckpunktepapier der Bundesregierung vom 26. Oktober 2022 nennt die völker- und EU-rechtlichen Risiken, die mit der Umsetzung des Koalitionsvertrages verbunden sind. Die Bundesregierung hat die Risiken sorgfältig geprüft und bewertet. Die Bewertung ist in das aktuelle 2-Säulen-Modell sowie das Cannabisgesetz eingeflossen. Die Bundesregierung legt die internationalen Verpflichtungen Deutschlands nach den einschlägigen Abkommen zu Drogenhandel und -bekämpfung so aus, dass die im 2-Säulen-Modell vorgesehene Umsetzung innerhalb des europa- und völkerrechtlichen Rahmens zulässig ist.

Der Gesetzesentwurf zu den regionalen Modellvorhaben (Säule 2) ist voraussichtlich im Rahmen eines Notifizierungsverfahrens mit der Europäischen Kommission und den EU-Mitgliedstaaten abzustimmen.

Warum bleibt Kiffen im Gefängnis verboten?

Laut Justizministerium sind in den Justizvollzugsanstalten über die jeweiligen Hausordnungen "insbesondere die Herstellung, der Besitz, die Weitergabe und der Konsum von Alkohol, Drogen oder sonstigen Rausch- und Betäubungsmitteln verboten". Daran ändere sich auch durch die Cannabis-Legalisierung nichts, so ein Sprecher. "Hintergrund der Regelungen der Hausordnung ist die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den Anstalten", so der Sprecher des Ministeriums: "Unabhängig von einer strafrechtlichen Vorwerfbarkeit kann ein Verstoß gegen die Hausordnung disziplinarisch geahndet werden.

Sollten bei einem Rauschmittelfund Herkunft oder Konsistenz unklar sein, wird auch bei vermeintlichen Cannabis-Produkten weiterhin konsequent Strafanzeige erstattet werden. Dies gilt ebenso, wenn der Verdacht der illegalen Weitergabe besteht." Übrigens: Auch bei einem Freigang müssen Häftlinge aufpassen. Laut Strafvollzugsgesetz können die Gefangenen vorher angewiesen werden, draußen "Alkohol oder andere berauschende Stoffe zu meiden". Das wird im Gefängnis regelmäßig per Urinprobe überprüft.

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